Geht einer Arbeitslosigkeit ein Auflösungsvertrag voran, wird das Arbeitslosengeld für zwölf Wochen gesperrt. Auch und gerade dann, wenn damit eine höhere Abfindung für den zu Entlassenen verbunden ist. Das hat laut Deutscher Anwaltshotline das Hessische Landessozialgericht entschieden (Az.: L 7 AL 186/11).
Im Streitfall war für die entlassenen Angestellten eines Callcenters eine Betriebsvereinbarung ausgehandelt worden - unter Mitwirkung der Betriebsratsvorsitzenden. Die unterschrieb dann selbst einen Aufhebungsvertrag und erhielt rund 75.000 Euro als Abfindung. Als sie sich anschließend arbeitslos meldete, sperrte ihr die Arbeitsagentur vorerst das Arbeitslosengeld.
Die Begründung: Als Vertreterin der Arbeitnehmerschaft sei sie mit der Gesetzeslage hinreichend vertraut und habe ihre Arbeitslosigkeit zumindest "grob fahrlässig" herbeigeführt. Denn ohne besonderen Auflösungsvertrag hätte das Arbeitsverhältnis erst nach einem Clearingverfahren und damit später gelöst werden können.
Den Einwand der Frau, sie hätte keine Abfindung erhalten, wenn sie auf einen Arbeitsplatz in einer anderen Stadt vermittelt worden wäre, ließ das Gericht nicht gelten. "Anstelle des goldenen Handschlags für ihr vorzeitiges Ausscheiden auf eigene Initiative hätte die Betriebsratsvorsitzende ja die spätere Abfindung nach dem Sozialplan abwarten können - wenngleich die natürlich höchstens silbern, nämlich wesentlich geringer ausgefallen wäre", erklärt Rechtsanwältin Daniela Grünblatt-Sommerfeld den Darmstädter Richterspruch. (asp)
Abfindung: Sperre des Arbeitslosengeldes nach Auflösungsvertrag
Weil sie den "Goldenen Handschlag" einem silbernen vorzog, muss eine Betriebsratsvorsitzende mit einer dreimonatigen Sperre des Arbeitslosengeldes leben.