Wenn Opel eine Zusatzleistung in Höhe von 200 Euro nur an gewerkschaftlich organisierte Mitarbeiter auszahlt, verstößt das nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das hat das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch entschieden (BAG-Az.: 4 AZR 50/13, 4 AZR 120/13 u.a.). Geklagt hatten mehrere Mitarbeiter, die nicht Mitglieder der IG Metall sind.
Im Rahmen von Sanierungsvereinbarungen stimmte die IG Metall 2010 entgeltabsenkenden Tarifverträgen zu, allerdings unter der Bedingung einer "Besserstellung" ihrer Mitglieder. Opel trat darauf einem Verein bei, der satzungsgemäß "Erholungsbeihilfen" an IG Metall-Mitglieder leistete. Nach der Beitrittsvereinbarung überwies Opel dem Verein 8,5 Mio. Euro, die der wiederum an die Gewerkschaftsmitglieder auszahlte.
Die Kläger verlangten ebenfalls eine solche Auszahlung, scheiterten damit aber wie schon in den Vorinstanzen auch vor dem BAG. Begründung: Die im Rahmen von Sanierungspaketen getroffenen Vereinbarungen seien nicht am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu überprüfen. "Das gilt unabhängig davon, ob die Leistungen für die Gewerkschaftsmitglieder in einem Tarifvertrag oder einer sonstigen schuldrechtlichen Koalitionsvereinbarung geregelt worden sind", hieß es in einer Gerichtsmitteilung. (ng)