Wird in einem Werbeprospekt eine monatliche Ratenzahlung angegeben und diese ausdrücklich als "Lieferpreis" bezeichnet, entsteht beim potentiellen Käufer der Eindruck, es handle sich dabei um den Endpreis. Wenn dann zwar der in Wahrheit viel höhere Endpreis auftaucht, aber nur deutlich kleiner in schlecht lesbarer Schrift und auch erst durch zusätzliches Rechnen umständlich zu ermitteln, ist zu Recht vom Versuch einer vorsätzlichen Täuschung des Verbrauchers auszugehen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hat jetzt die Deutsche Anwaltshotline hingewiesen (OLG-Az. 6 U 27/10).
Auspreisung in den Werbebroschüren müssten der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen und dem Angebot eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein, so das Gericht. Zwar war in den umstrittenen Prospekten hinsichtlich der einzelnen beworbenen Möbelstücke ein Endpreis angegeben, der dort - wohl um die Verwirrung perfekt zu machen - als "Werbepreis" bezeichnet wurde.
Doch auch der war weder deutlich lesbar noch sonst gut wahrnehmbar. Dagegen wurde die als Blickfang besonders herausgestellte Rate als "Lieferpreis" bezeichnet, was beim durchschnittlichen Verbraucher den irrigen Eindruck erweckte, es handele sich hierbei um den Endpreis. (asp)