Freitag, 25.05.2012
Verkehrsblatt IVW
12.08.2010
¬ Urteil
Bei der Präsentation der Produkte dürfen Händler nicht die Verkehrssicherungspflichten vernachlässigen.

Warenregale dürfen nicht zu hoch sein

Zu hohe Marktregale können teuer werden: Kommt ein Kunde nicht gefahrenfrei an die Ware, muss der Ladenbesitzer für mögliche Verletzungen aufkommen. Das entschied das Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 11 U 29/09) und verurteilte einen Supermarktbetreiber zur Zahlung der Heilungskosten einer Kundin, die von einer herunterfallenden Dose am Auge schwer verletzt wurde.

Wie die Deutsche Anwaltshotline (D-AH) berichtete, befanden die Richter drei Dosenpaletten auf einem 1,70 Meter hohen Regal für zu instabil gestapelt. Der Supermarkt berief sich zwar darauf, dass die Dosen mit Kartonpaletten wie in der Branche "üblich" gestapelt gewesen seien. Da die 1,56 Meter große Kundin sich aber strecken musste, um an die Dose zu gelangen, und nicht sehen konnte, dass sich darüber eine weitere Schicht Dosen befand, ist der Supermarkt laut Gericht seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen und habe nicht alle ihm möglichen Maßnahmen ergriffen, seine Kunden vor Unfällen zu schützen.

"Der Betreiber hat immer die Pflicht, im wirtschaftlich zumutbaren Rahmen Vorkehrungen zu treffen, um Unfälle beim Einkauf zu vermeiden. Hierzu zählt auch das korrekte Stapeln der Ware", erklärt Anwältin Andrea Fey von der D-AH. Selbst wenn die Dosen in geschlossenen Kartons gestapelt werden, muss der Supermarktbetreiber davon ausgehen, dass diese von Kunden beim Entnehmen aufgerissen werden und somit eine Gefahrenquelle entstehen kann.

Auch den Einwand, die Kundin hätte sich von einer größeren Person Hilfe holen müssen, ließ das Gericht nicht gelten. Es handele sich schließlich um ein "Selbstbedienungssupermarkt", was von Kunden - aller Größen - nun mal wörtlich zu nehmen sei. (msh)

 

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