Freitag, 25.05.2012
Verkehrsblatt IVW
22.07.2010
¬ BGH-Urteil
Vertragshändler können sich bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs auf ein neues Urteil berufen.

Verzinsung des Handelsvertreter-Ausgleichsanspruchs

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 16. Juni (VIII ZR 259/09) eine wichtige Entscheidung zur Höhe der Verzinsung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters gefällt: Der Anspruch ist mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen und nicht nur mit fünf Prozentpunkten. Das teilt Rechtsanwältin Susanne Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln mit.

"Damit hat der BGH in einer wichtigen prozessualen Frage für Klarheit gesorgt. Während viele Hersteller nur eine Verzinsung von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gewährten, steht nun fest, dass es acht Prozentpunkte sind", so Creutzig. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters stelle einen "Entgeltanspruch" dar, so dass § 288 Abs.2 BGB Anwendung findet. Danach betragen die Verzugszinsen acht Prozentpunkte über Basiszinssatz.

"Diese Entscheidung wurde vom VIII. Zivilsenat des BGH gefällt", sagte Creutzig weiter. "Er ist auch zuständig für Streitigkeiten aus Vertragshändlerverträgen. Damit dürfte sie auch auf diese Anwendung finden. Alle Vertragshändler in vergleichbarer Lage sollten sich also auf dieses Urteil berufen". (se)

 

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