Dass Ansprüche in der Regel nach drei Jahren verjähren können, ist allgemein bekannt. Aber auch aufgrund von Verwirkung können Ansprüche verloren gehen. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment).
Das Bundesarbeitsgericht hat am 11. Dezember festgestellt, dass bloßes Zuwarten oder Untätigkeit eines Mobbingopfers nicht als "treuwidrig" anzusehen ist (BAG-Az.: 8 AZR 838/13). Der Kläger machte im Streitfall gegen seinen früheren Vorgesetzten einen Schmerzensgeldanspruch wegen Herabwürdigung, Isolierung und Schikane geltend und verlangte mindestens 10.000 Euro Entschädigung.
Er stützte sich dabei auf Vorfälle in den Jahren 2006 bis 2008. Der letzte Vorgang soll am 8. Februar 2008 stattgefunden haben. Der Kläger war 2007 an 52 Tagen, 2008 an 216 Tagen und 2009 durchgängig bis August arbeitsunfähig, unter anderem wegen Depression. Die Klage ging Ende Dezember 2010 bei Gericht ein, also noch vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist.
In den Vorinstanzen blieb der Kläger trotzdem erfolglos. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschied, auf Mobbing gestützte Schmerzensgeldansprüche könnten vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist verwirken; für das Zeitmoment komme es entscheidend auf die letzte Mobbinghandlung an. Um eine effektive Rechtsverteidigung zu ermöglichen, entspreche es regelmäßig dem Interesse des Anspruchsgegners, sich zeitnah gegen Mobbingvorwürfe zur Wehr setzen zu können.
Gesetzliche Verjährung darf nicht unterlaufen werden
Das BAG verneinte nun die Verwirkung des Anspruchs und wies die Sache zur weiteren Aufklärung zurück an das LAG. Eine Verwirkung, die nur unter ganz besonderen Umständen zu bejahen sei, scheide hier aus. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist ein bloßes Zuwarten nicht als "treuwidrig" anzusehen. Ein Unterlassen begründet nur dann ein Umstandsmoment, wenn aufgrund zusätzlicher besonderer Umstände eine Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung besteht.
Das durch Richterrecht geschaffene Institut der Verwirkung darf in seiner Anwendung nicht dazu führen, dass die gesetzliche Verjährung unterlaufen wird. Das Landesarbeitsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob tatsächlich ein Mobbinggeschehen festzustellen ist. (Jürgen Leister, Rechtsanwalt)