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Rote Kennzeichen: Verordnungsentwurf liegt vor

28.10.2016 11:33 Uhr
Rote Kennzeichen: Verordnungsentwurf liegt vor
Das Kfz-Gewerbe freut sich über den vorliegenden Entwurf zu den erweiterten Nutzungsrechten des roten Kennzeichens, hat aber noch Änderungswünsche.
© Foto: Picture Alliance/AP Photo/Fritz Reiss

Der Einsatz des Kfz-Gewerbes für eine Reform des Verwendungszwecks roter Kennzeichen trägt offenbar Früchte. Viele Verbesserungen für Autohäuser sind im vorliegenden Verordnungsentwurf enthalten, weitere sollten aber noch folgen.

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Das Kfz-Gewerbe Baden-Württemberg hat den nun vorliegenden Verordnungsentwurf des Bundesverkehrsministerium zum priviligierten Verwendungszweck des roten Kennzeichens ("Händler-Kennzeichen") positiv bewertet. Mit den aktuellen Änderungen würde den Bedürfnissen der Kfz-Betriebe in der Praxis Rechnung getragen, hieß es in einer Mitteilung.

Nach Angaben des Verbands beinhaltet der Entwurf die Möglichkeit, im Zusammenhang mit Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten auch notwendige Fahrten zum Tanken, zur Außenreinigung und zu Reparatur- und Wartungszwecken mit roten Kennzeichen durchzuführen dürfen. Die Nutzung müsse dabei im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrt stehen und direkt durch sie veranlasst sein.

Betont in dem Entwurf wird die Notwendigkeit der Fahrten. Eine Notwendigkeit sei nur dann gegeben, wenn die Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Einrichtung erfolgen und auf direktem Weg durchgeführt werden. Fahrten zu beispielsweise einer Tankstelle, die nicht die nächstgelegene Einrichtung ist und genutzt würde, weil längere Geschäftsbeziehungen bestehen, wären demnach nicht von der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gedeckt.

Dies kritisiert der Landesverband als praxisfremd. Innerhalb eines Ortes gebe es durchaus längere Geschäftsbeziehungen zwischen Tankstellen und Waschstraßen sowie Kfz-Händlern, betonte Carsten Beuß, Hauptgeschäftsführer Kfz-Gewerbe Baden-Württemberg. Und weiter: "Erst recht praxisfremd wäre dieses Reduzieren auf die nächstgelegene Einrichtung in solchen Fällen, in denen der Kfz-Händler eine eigene Waschstraße bzw. Tankstelle an einer anderen Örtlichkeit besitzt und diese aber nicht die nächstgelegene Einrichtung ist." Er forderte deshalb eine Überarbeitung der derzeit verwendeten Formulierung.

Grundsätzlich zeigte sich Beuß mit dem Entwurf zufrieden: "Wenn die Ergänzungen und Änderungen vorgenommen werden, hätten wir künftig eine viel bessere und vor allem praxisgerechtere Regelung für die Kfz-Betriebe. Der häufige Ärger mit den Behörden sollte somit hoffentlich der Vergangenheit angehören." (AH)

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