Freitag, 25.05.2012
Verkehrsblatt IVW
10.09.2009
¬ Recht
ZDK: Vorsicht bei Kilometerangaben im Netz.

Urteile zum Internethandel

Ein Kfz-Händler muss falsche Angaben in Internetanzeigen über die Laufleistung des Fahrzeugs (ohne Zusätze wie "laut Vorbesitzer") vor Abschluss des Kaufvertrages nachweislich korrigieren. Andernfalls gelten diese als stillschweigend vereinbart – auch dann, wenn der schriftliche Kaufvertrag keine Tachoangaben enthält. Darauf hat der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) seine Mitglieder unter Verweis auf ein Urteil des Landesgerichtes Ellwangen (Az. 5 O 60/08) kürzlich hingewiesen.

Im vorliegenden Fall erklärte der Händler den falschen Tacho-Stand mit einem Austausch des Kombiinstruments und behauptete, den Käufer vor Kaufvertragsabschluss hierauf hingewiesen zu haben. Das Gericht lehnte daher eine Anfechtung des Kaufvertrages mangels Nachweises einer arglistigen Täuschung ab. Jedoch gestand das Gericht dem Kunden ein Rücktrittsrecht aus der Sachmängelhaftung zu.

Da die angegebene Laufleistung von der tatsächlichen Laufleistung um mehr als 60.000 km abwich, war die für einen Rücktritt relevante Erheblichkeitsschwelle überschritten. Dabei war irrelevant, dass die beworbene Laufleistung nicht in den schriftlichen Kaufvertrag aufgenommen worden war.

Nachteilig wirkte sich für den Händler aus, dass es ihm nicht gelungen war, das Gericht nachweislich davon zu überzeugen, dass er seine schriftliche Aussage in der Internetanzeige vor Abschluss des Kaufvertrages gegenüber dem Käufer "klar und erkennbar" widerrufen hatte. Dieser hatte behauptet, dass der Käufer auf den Hinweis der höheren, nicht genau bekannten Laufleistung während der Probefahrt nicht besonders reagiert hätte und bei den Vertragsverhandlungen den Hinweis lediglich zum Anlass genommen hatte, eine Reduzierung des Kaufpreises zu erreichen. Auf diese hätte der Käufer aber verzichtet und sich stattdessen mit der Vornahme von Lackierungsarbeiten in Höhe von 800 Euro einverstanden erklärt.

¬ Lesen Sie weiter auf Seite 2: Betrugsvorwurf ist eine Meinungsäußerung

 

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