Entsteht an einem Fahrzeug, dessen Verkehrswert auf einen Bruchteil des Neuwerts gesunken ist, bei einem Unfall ein Totalschaden, so ist der Wiederbeschaffungswert nicht um die Mehrwertsteuer zu kürzen, wenn das Auto nur noch auf dem Privatmarkt erhältlich ist. Dies urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am 25. November 2005 (Az: 24 U 138/05). In dem Fall entstand an einem sieben Jahre alten Fahrzeug ein Totalschaden. Da der Pkw nur noch einen geringen Prozentsatz seines Neuwertes hatte, ging das Gericht davon aus, dass ein Ersatzfahrzeug von einem privaten Anbieter gekauft würde. Die Mehrwertsteuer sei dabei kein eigentlich wertbildender Faktor mehr. Das OLG entschied daher, dass der Bruttowiederbeschaffungswert nicht um den Umsatzsteueranteil zu vermindern sei. (ab)
Urteil: Wiederbeschaffung nach Totalschaden
Wert ist bei einem Auto, das nur noch auf dem Privatmarkt erhältlich ist, nicht um die Mehrwertsteuer zu kürzen