Eine Werkstatt verstößt zwar nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn sie auf Wunsch eines Kunden dessen Reparaturrechnung der Versicherung weiterleitet und es Sache des Kunden bleibt, seine Ansprüche dort anzumelden. Jedoch darf sie dann aber nicht mit der Aussage werben "Abrechnung mit jeder Versicherung". So lautet ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichte Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2003 (6 U 194 / 02). Die betroffene Werkstatt hatte nach Auffassung der Richter den Eindruck erweckt, sie unternehme im Anschluss an die Erteilung des Reparaturauftrages alles Erforderliche, um Ansprüche des Kunden gegenüber seiner Kaskoversicherung oder der Haftpflichtversicherung eines Schädigers geltend zu machen. Der Einzug fremder Forderungen wäre aber eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung. Setzt die Werkstatt dagegen nur ihren Stempel auf die vom Kunden ausgefüllte Schadensmeldung, nachdem dieser seine Ansprüche selbst bei der Versicherung angemeldet hat, bietet sie eine erlaubnisfreie Abwicklungserleichterung, so die Richter. Darüber darf sie in ihrer Werbung nicht täuschen. (sr)
Urteil: Werkstatt darf nicht über Versicherungsservice täuschen
Einzug fremder Forderungen wäre erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung