Bei Gewinnspielen dürfen Unternehmen von Minderjährigen ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten keine persönlichen Daten erheben, um sie als Kunden werben zu können. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm aktuell entschieden (Urteil vom 9. November 2012/Az.: I-4 U 85/12).
Wie die Branchenanwältin Dr. Susanne Creutzig in Köln mitteilt, bot eine Krankenkasse auf einer Job-Messe Gewinnspeile für minderjährige Verbraucher an. Auf den Teilnehmerkarten wurden nach Name, Anschrift, Geburtsdatum und Kontaktdaten gefragt und eine Unterschrift der Teilnehmer erbeten. Nur wenn sie unter 15 Jahre alt waren, sollten die Erziehungsberechtigten unterschreiben.
Dies sei unlauter und zu unterlassen, so das OLG Hamm. Denn damit werde die geschäftliche Unerfahrenheit der Minderjährigen ab 15 Jahren ausgenutzt. Creutzig: "Das Gericht hat auf den Durchschnitt der angesprochenen Personengruppe abgestellt. Diese sei in geschäftlichen Dingen noch unerfahren. Beim Lesen der Gewinnkarte überwiege bei ihnen der Anreiz, etwas zu gewinnen. Das konsequente Nachdenken darüber, was infolge der Preisgabe der Daten passieren könne, trete demgegenüber zurück."
Laut der Juristin folgt das OLG Hamm damit der Linie der Kollegen aus Frankfurt/Main. Das dortige Oberlandesgericht hatte bereits 2005 einem Kfz-Importeur untersagt, personenbezogene Daten von minderjährigen Verbrauchern ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten im Rahmen der Anmeldung zu einem "Autokids-Club" anzufordern. (asp)