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Urteil: Keine Urlaubsansprüche bei ruhendem Arbeitsverhältnis

07.05.2012 10:14 Uhr
Urteil: Keine Urlaubsansprüche bei ruhendem Arbeitsverhältnis
LAG Düsseldorf: Für ein "ruhendes" Arbeistverhältnis ohne Entgeldzahlung gibt es auch keine Zusatzleistungen.
© Foto: Pixelquelle

Ist ein Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitsentgelts befreit, muss er auch keine direkten oder indirekten Zusatzleistungen wie Urlaubszahlungen oder etwa Weihnachtsgelder mehr erbringen.

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Wenn ein Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einverständnis ruht, entstehen auch keine realen Urlaubsansprüche. Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hat das jetzt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden (Az. 15 Sa 380/11). Nach dem endgültigen Ausscheiden eines bis dahin freigestellten Arbeitnehmers muss ihm seine Firma die während der Auszeit angefallenen Erholungstage nicht extra vergüten, selbst wenn den Firmenmitarbeitern laut Manteltarifvertrag für ihre nicht realisierten Urlaubsansprüche das Regelentgelt zusteht.

Die konkrete Entscheidung betraf einen 54-jährigen Schlosser. Er erkrankte arbeitsunfähig und bezog nach dem Ende der Entgeltfortzahlung zunächst Krankengeld. Nach der Aussteuerung durch die Krankenkasse ermöglichte ihm seine Firma im Rahmen der so genannten "Nahtlosigkeitsregelung" Arbeitslosengeld zu beziehen, indem sie das Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einverständnis ruhen ließ. Damit lag das für die staatliche Stütze geforderte Fehlen eines "Beschäftigungsverhältnisses" vor, obwohl das nunmehr "ruhende" Arbeitsverhältnis rein rechtlich gesehen fortbestand.

Allerdings ohne ein Recht auf die von dem Mann nun geforderte Nachzahlung von 13.090 Euro für die über alle "Ruhe"-Jahre hinweg von ihm nicht genommenen 125 Urlaubstage. Ist ein Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitsentgelts befreit, weil das Arbeitsverhältnis ruht, muss er laut dem nordrhein-westfälische Richterspruch nämlich auch keine direkten oder indirekten Zusatzleistungen wie Urlaubszahlungen oder etwa Weihnachtsgelder mehr erbringen. "Mit seinem Antrag auf Arbeitslosengeld hatte der erkrankte Schlosser eindeutig zu erkennen gegeben, dass er die Erbringung der Arbeitsleistung und damit seine Hauptflicht aus dem Arbeitsverhältnis zumindest vorläufig als beendet ansieht", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold. (asp)

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