Bundesarbeitsgericht: Urteil betont Grundsatz der Gleichbehandlung

14.08.2009 17:21 Uhr
BAG: Bei Sonderzahlungen muss der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet werden.

Erneut haben die Erfurter Richter darauf hingewiesen, dass beim Ausschluss einzelner Mitarbeiter von Bonuszahlungen nur sachliche Kriterien angewendet werden dürfen.

Ist ein Arbeitgeber weder vertraglich noch aufgrund kollektiver Regelungen zu Sonderzahlungen verpflichtet, kann er frei entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt. Allerdings ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Wie schon bei seiner kürzlich ergangenen Lohnerhöhungs-Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 5. August erneut betont, dass einzelnen Arbeitnehmern nur aus sachlichen Gründen Boni vorenthalten werden dürfen (Az. 10 AZR 666/08). Daher sprachen die Richter einem Druckerei-Facharbeiter eine Sonderzahlung für das Jahr 2005 von 300 Euro brutto zu. Die beklagte Arbeitgeberin hatte ihren ca. 360 Arbeitnehmern im Rahmen ihres Standortsicherungskonzepts eine Änderung der Arbeitsbedingungen angetragen. Das Änderungsangebot sah u.a. eine unbezahlte Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 35 auf 40 Stunden und den Entfall von Freischichten vor. Mit Ausnahme des Klägers und sechs weiteren Kollegen nahmen alle Mitarbeiter das Änderungsangebot an. In einem Schreiben vom Dezember 2005 teilte die beklagte Arbeitgeberin mit, dass alle Arbeitnehmer, mit denen sie Änderungsverträge geschlossen habe und die sich am 31. Dezember 2005 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, eine einmalige Sonderzahlung erhalten. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. "Zwar durfte die beklagte Arbeitgeberin bei der Sonderzahlung an sich die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen berücksichtigen", heißt es in dem Urteil. "Der Zweck der Sonderzahlung erschöpfte sich jedoch nicht in einer teilweisen Kompensation der mit den Änderungsverträgen für die Arbeitnehmer verbundenen Nachteile." Das zeige sich in der Unterscheidung zwischen gekündigten und ungekündigten Mitarbeitern bei der Sonderzahlungsregelung. (ng)

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