Das Kenntlichmachen von Überführungskosten mittels eines Sternchens hinter dem vorläufigen Preis ist nicht zulässig, da dadurch der Endpreis nicht klar ersichtlich ist. Das Entschied das KG Berlin in seinem Urteil vom 4. September (Az. 5 U 103/11). Die Richter verschärften damit die Entscheidung des OLG München vom Februar, in dem lediglich die generelle Angabe dieser Kosten gefordert wurde.
Im Berliner Fall legte die Beklagte, eine Pkw-Händlerin, Berufung gegen ein Urteil des LG Berlin ein (97 O 197/10). Sie wurde vom Gericht verurteilt, den tatsächlichen Endpreis inklusive Überführungskosten bei der Werbung für ihre Fahrzeuge anzugeben. Sie hatte in einer Anzeige einen Renault Clio für 6.999 Euro beworben und ein Sternchen angehängt. Im Bezugstext hieß es dann: “Zzgl. Kosten für die Überführung inkl. Sicherheitspaket und Fußmatten von 599 Euro”.
Die Kammerrichter bestätigten das Urteil des Landgerichts und wiesen die Berufung der Beklagten ab. Der Endpreis sei nicht zweifelsfrei angegeben. Auch das Argument, der Kunde sei in der Lage, die Preise selbst zu addieren, ließen die Richter nicht gelten. Die optische Vorteilhaftigkeit des geringeren Preises vor Überführungskosten werde eher wahrgenommen und bleibe eher im Gedächtnis verhaftet, führte die Kammer aus. Weiter seien die Preistransparenz sowie die Möglichkeit eines unkomplizierten Preisvergleiches gestört, wenn der Verbraucher "künftig bei jeder Pkw-Preiswerbung längere Zeit im Kopf nachrechnen oder gar zum Taschenrechner greifen müsse (...)". (Lorenz Reithmayr)