Der Einbau eines Rußpartikelfilters vor der erstmaligen Zulassung eines Neuwagens wird steuerlich nicht begünstigt. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Az.:II R 17/08) hervor, über die der "Anwalt-Suchservice" berichtet hat. Im Streitfall war ein fabrikneues Fahrzeug auf Veranlassung des Klägers mit einem Rußfilter nachgerüstet und dann nach dem Einbau erstmals zum Verkehr zugelassen worden. Da das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) die steuerliche Förderung allerdings von einer "nachträglichen technischen Verbesserung" des Fahrzeugs abhängig macht, schlossen die Richter im konkreten Fall die befristete Begünstigung aus. "Nachträglich" könne nur eine technische Verbesserung sein, die nach der Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr erfolgt. Mit der Beschränkung auf solche Pkw, die schon im Verkehr befindlich sind, bewege sich der Gesetzgeber im Rahmen seiner grundsätzlichen Befugnis, der Besteuerung aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe zugrunde zu legen und sich mit einer "Typengerechtigkeit" zu begnügen. Insofern sei die Regelung auch verfassungsgemäß. Sie diene dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit. (ng)
Filternachrüstung: Steuerliche Förderung nur für bereits zugelassene Pkw
Wer sein Fahrzeug noch vor der Erstzulassung mit einem Filter nachrüstet, hat Pech gehabt. Laut einer BFH-Entscheidung steht dem Besitzer dann keine steuerliche Förderung zu.