Leistet der Inhaber einer Kfz-Werkstatt einem Kunden Starthilfe, so wird der Kunde nicht als Beschäftigter im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) tätig, wenn er auf Geheiß des Inhabers das eigene Auto anlässt und es dann zu einer Verletzung des Inhabers kommt. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht in einem kürzlich ergangenen Urteil entschieden (LSG Bayern Az.: L 2 U 256/13).
Im Streitfall hatte der Kunde beim Kläger, der eine Autowerkstatt betreibt und sich auf die Instandsetzung von älteren Autos spezialisiert hat, seinen reparierten Porsche-Oldtimer aus dem Betrieb abgeholt. Als er auf dem Heimweg tankte, sprang der Wagen nicht mehr an. Er rief den Inhaber der Werkstatt zu sich, der dem Kunden an der Tankstelle Starthilfe geben wollte. Der Kunde saß im eigenen Wagen, um nach Aufforderung des Klägers die Zündung zu betätigen, während dieser bei geöffneter Motorhaube vor dem Wagen stand und dort arbeitete.
Plötzlich rutschte der Fuß des Kunden bei eingelegtem Gang von der Kupplung und der Wagen machte einen Satz nach vorne. Die Stoßstange verletzte dabei das linke Schienbein. Der Kläger musste operiert werden und der Heilungsverlauf gestaltete sich kompliziert. Es bestand weder eine Versicherung für Unternehmer nach § 3 SGB VII, noch war er nach § 6 SGB VII freiwillig versichert.
Voraussetzungen der "Wie-Beschäftigung"
Im sozialgerichtlichen Verfahren stellte sich daraufhin die Frage, ob dieser Unfall einen Arbeitsunfall darstelle. Dies wäre dann der Fall, wenn es sich beim Anlassen des Autos durch den Kunden um eine betriebliche Tätigkeit handle, der Kunde also als sog. "Wie-Beschäftigter" nach § 2 Abs. 2 SGB VII für den Inhaber der Werkstatt tätig geworden ist. Das Bayerische Landessozialgericht hat diese Frage verneint und ist dabei ausführlich auf die Voraussetzungen einer sog. "Wie-Beschäftigung" eingegangen.
Demnach müsse eine Tätigkeit zunächst einen wirtschaftlichen Wert haben, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen und ihrer Art nach Arbeitnehmer-ähnlich sein. Die letzte Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, wie die Sozialrichter in ihrem Urteil betonen. Entscheidend sei, dass für den Kunden bei seiner Mithilfe das eigenwirtschaftliche Interesse, nämlich sein Auto wieder in Gang zu bekommen, überwog, wohingegen ein Arbeitnehmer regelmäßig ohne eigenwirtschaftliches Interesse Aufträge seines Arbeitgebers vollziehe. (Gregor Kerschbaumer)