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Ehevertrag: So bleibt der Betrieb geschützt

17.11.2016 11:00 Uhr
Ehevertrag: So bleibt der Betrieb geschützt

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Die Hochzeit gilt für viele als einer der schönsten Tage des Lebens, soll man diesen mit dem streitanfälligen Thema Ehevertrag belasten? Eins vorneweg, ein Ehevertrag muss nicht vor der Hochzeit geschlossen werden, das kann theoretisch auch bis kurz vor der Scheidung passieren.

Ehevertrag, ja oder nein? Dieses Thema kann eine heikle Angelegenheit sein und muss von jedem individuell entschieden werden. Nichtsdestotrotz hat ein Ehevertrag gewisse Vorzüge. Im folgenden erläutern wir die Gründe. Nach dem Gesetz gilt grundsätzlich der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wird dieser entweder durch Tod oder durch Scheidung beendet, so kann ein Zugewinnausgleich verlangt werden.

Ohne Vertrag gilt Zugewinnausgleich

Beim Zugewinnausgleich wird für jeden Ehegatten getrennt das Vermögen zu Beginn und zu Ende der Ehe ermittelt. Danach ist die Hälfte der Differenz zwischen beiden Zugewinnen auszugleichen. Hat zum Beispiel Ehepartner 1 einen Zuwachs seines Vermögens von 180.000,00 Euro während der Ehe erreicht und Ehepartner 2 einen Zuwachs von 18.000,00 Euro, so muss Ehepartner 1 die Hälfte des Zugewinnüberschusses, also 81.000,00 Euro an Ehepartner 2 ausgleichen. Für viele Ehen führt die Zugewinngemeinschaft bei einer Trennung zu einem fairen und gerechten Ergebnis. Das Vermögen, das man während der Ehe zusammen erwirtschaftet hat, wird hälftig geteilt. Mit zwei weit verbreiteten Vorurteilen soll an dieser Stelle aufgeräumt werden. Bringt ein Ehepartner Schulden mit in die Ehe, muss allein deshalb kein Ehevertrag abgeschlossen werden, da der andere Ehepartner nicht durch die Heirat für die Schulden mithaftet.

Erbschaft gehört allein dem Erben

Zudem hält sich auch die Meinung, dass, wenn eine größere Erbschaft/Schenkung eines Partners ansteht, immer ein Ehevertrag nötig sei. Hier ist zu berücksichtigen, dass das Erbe allein dem erbenden Ehepartner zusteht. Hingegen ist aber der Zugewinn des Erbes/Schenkung ausgleichspflichtig. Erbt ein Ehepartner zum Beispiel eine Immobilie, wird diese seinem Anfangsvermögen zugeschrieben. Die Wertsteigerung der Immobilie ist dann aber ausgleichspflichtig. Somit kann im Einzelfall ein Ehevertrag sinnvoll sein.

Das spricht für den Vertrag

In den folgenden Konstellationen sollte auf jeden Fall über einen Ehevertrag nachgedacht werden. Haben die Eheleute unterschiedliche Nationalitäten, sollte in einem Ehevertrag festgelegt werden, welches Recht im Falle der Trennung gilt. Unterscheiden sich die Vermögensverhältnisse oder das Alter der Ehepartner erheblich ist ebenfalls ein Ehevertrag ratsam. Und natürlich, wenn ein Ehepartner ein Unternehmen hat, da dieses meistens den größten Wert darstellt und den größten Wertzuwachs im Laufe einer Ehe hat.

Gütertrennung hat einige Nachteile

Muss nun im Falle einer Trennung oder eines Erbfalls ein Zugewinnausgleich durchgeführt werden, kann das dazu führen, dass das Unternehmen veräußert oder ein Darlehen aufgenommen werden muss, um den Zugewinnausgleichsanspruch zu bedienen. Somit kann das gesamte Unternehmen als auch die geplante Unternehmensnachfolge auf dem Spiel stehen.

Daher gibt das Gesetz Ehepartnern auch die Möglichkeit, den Güterstand der Gütertrennung zu vereinbaren. Bei diesem bleiben die verschiedenen Vermögensmassen der Ehepartner strikt getrennt. Das bedeutet, jeder Ehepartner wirtschaftet eigenständig und es kommt zu keinem Zugewinnausgleich. Das Modell der Gütertrennung ist jedoch eher mit Vorsicht zu genießen, da es vor allem erhebliche erbschaftsteuerliche Nachteile hat. Während bei der Zugewinngemeinschaft der Zugewinnausgleich von der Besteuerung ausgenommen wird, gibt es bei der Gütertrennung dieses Privileg nicht.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Zu bevorzugen ist daher die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft. Bei dieser kann zum Beispiel in einem notariellen Ehevertrag geregelt werden, dass im Falle einer Scheidung kein Zugewinnausgleich stattfindet, sondern nur bei Beendigung der Ehe durch Tod eines Ehepartners. Weiterhin können auch bestimmte Vermögensgegenstände, wie Immobilien oder das Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden. Es kann vereinbart werden, dass die Ausgleichsforderung der Höhe nach begrenzt ist, oder es werden Vereinbarungen getroffen, wie das Unternehmen bewertet wird. Zudem kann auch die Wertsteigerung von Erbschaften und

Schenkungen aus dem Zugewinn ausgeschlossen werden. Mit der modifizierten Zugewinngemeinschaft können einerseits die günstigen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts beibehalten werden, andererseits kann die Gefahr, dass zur Begleichung des Zugewinnausgleichs zum Beispiel das Unternehmen verkauft werden muss, gebannt werden. Daher stellt die modifizierte Zugewinngemeinschaft gleich mit welchen Regelungsinhalten den vorzugswürdigsten Güterstand für eine Unternehmerehe dar.

Kurzfassung

Vieles spricht dafür, dass Eheleute eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vertraglich vereinbaren. Diese Regelung vermeidet die Nachteile einer strikten Gütertrennung, schützt jedoch vorhandenes Betriebsvermögen.

Kommentar

Mag der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft für viele Ehen ausreichend sein, so ist es gerade für Unternehmer ratsam einen Ehevertrag abzuschließen. Vorzugswürdig ist dabei die modifizierte Zugewinngemeinschaft, da man bei dieser einerseits die steuerlichen Privilegien beibehalten kann und andererseits das Unternehmen vor unternehmensgefährdenden Zugewinnausgleichsansprüchen schützen kann. Gerade bei längeren Unternehmerehen, die derzeit im Güterstand der Gütertrennung leben, sollte geprüft werden, ob es nicht sinnvoll wäre, den Güterstand hin zu einer modifizierten Zugewinngemeinschaft zu wechseln.Barbara Lux-Krönig Wirtschaftsprüferin Steuerberaterin

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