Ein Hauseigentümer erfüllt in der Regel seine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf Dachlawinen, wenn er Schneefanggitter anbringt. Im Zweifel ist ein Fahrzeughalter verpflichtet, sein Auto an einem sicheren Ort abzustellen. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München vom 11. März 2014 (AZ: 274 C 32118/13) hat die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hingewiesen.
Im Streitfall wollte der Fahrzeughalter den Schaden von der Hauseigentümerin ersetzt haben. Trotz Fanggitter traf eine Schneelawine direkt das Auto des Mannes. Kofferraumabdeckung und Heckscheibe wurden stark beschädigt. Grundsätzlich habe im Fall von Dachlawinen jeder selbst für die Sicherheit seines Eigentums Sorge zu tragen, erklärte das Gericht. Folglich müsse auch der Pkw-Halter sein Auto an einem vor Dachlawinen geschützten Ort abstellen.
Erst im Fall von konkreten Gefahren sei der Hauseigentümer verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen Dritte vor Schäden zu schützen. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht keine konkreten Umstände fest, die zusätzliche Maßnahmen hätten erforderlich machen können. Insbesondere sei auch das Aufstellen von Warnschildern nicht notwendig gewesen. (asp)