Ein Tempolimit mit einem Hinweis auf winterliche Straßenverhältnisse gilt auch bei guten Wetter. Das hat am Dienstag das Oberlandesgericht Hamm bekräftigt (Az.: 1 RBs 125/14). Zum Zankapfel geriet ein rotes Dreieck mit einer schwarzen Schneeflocke auf weißem Grund. Ein Autofahrer war auf einer Bundesstraße im Siegerland mit Tempo 125 geblitzt worden. Ein elektronisch gesteuertes Verkehrszeichen zeigte aber nur Tempo 80 an. Darunter hingt das Schneeflocken-Schild.
Der Autofahrer lehnte sich dagegen auf, dass er für eine Überschreitung von 45 Kilometern pro Stunde belangt werden sollte. Die Tempobegrenzung bei trockener Fahrbahn sei irreführend gewesen. Auf Bundesstraßen gilt allgemein Tempo 100. Darauf ließen sich die Richter nicht ein und folgten dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Siegen. Das hatte den Mann zu 160 Euro Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verdonnert.
Das Schild "Schneeflocke" solle als Zusatzzeichen nur die Akzeptanz der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung erhöhen, erläuterte der Bußgeldsenat. Anders als das Schild "bei Nässe" gebe es bei der Schneeflocke im Dreieck keine zeitliche Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Kraftfahrer müssten die die Geschwindigkeit begrenzende Anordnung daher auch bei trockener Fahrbahn beachten. Der Beschluss vom 4. September ist rechtskräftig. (dpa)