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Teilehandel im Internet: Retour-Kosten dürfen nicht beliebig hoch sein

06.05.2011 12:34 Uhr
Das OLG Brandenburg hat einem Online-Teilehändler wegen seiner Rücknahmebedingungen in seinen AGB auf die Finger geklopft.

Das OLG Brandenburg hat den Betreibern einer Internetplattform für Kfz-Zubehör hohe Strafen angedroht. Aus Sicht der Richter wollten sie mit ihren AGB Besteller verunsichern und sie damit von der Rücksendung der Ware abhalten.

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Gefällt dem Kunden eine per Internet bestellte Ware nach Erhalt nicht, kann sie in der Regel kommentarlos zurücksenden. Droht ein Online-Händler seinen Kunden nach einem "Bagatell-Widerruf" bei einem Warenwert von unter 40 Euro grundsätzlich die Zahlung aller Retour-Kosten an, will er die Besteller verunsichern, sie damit von der Rücksendung abhalten und sich dadurch einen unzulässigen Handelsvorteil erschleichen. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Brandenburg betont (Az. 6 U 80/10) und den Betreibern einer Internetplattform zur Versteigerung von Kfz-Zubehör ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro bzw. eine Ordnungshaft von sechs Monaten für den Fall jeder weiteren derartigen Zuwiderhandlung angedroht. Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtete, darf der Verbraucher bei einem solchen Fernabsatzgeschäft vor allem nicht mit außergewöhnlichen oder sonstigen besonderen Kosten belastet werden, wie sie etwa durch Einschaltung aufwändiger Spezial-Abholdienste anfallen können. "Laut Bürgerlichem Gesetzbuch dürfen dem unzufriedenen Kunden nur die Kosten einer Rücksendung auferlegt werden, die als regelmäßig und nicht über das Normalmaß hinausgehend gelten", so Rechtsanwältin Jetta. Und weil dem so ist, sind alle Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Internet-Händlern wettbewerbswidrig und damit rechtlich unzulässig, die auf diese "natürliche" Beschränkung nicht ausdrücklich hinweisen. (asp)

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