Dass mit Rentenbeginn ein Arbeitsverhältnis automatisch endet, ist ein weit verbreiteter Irrtum. Tatsächlich ist das nur dann der Fall, wenn der Arbeitsvertrag entsprechendes vorsieht, oder die Parteien des Arbeitsvertag eine Einigung über die Beendigung vereinbaren. Das hat das Bundesarbeitsgericht nun in einem aktuellen Urteil bestätigt (BAG-Az.: 7 AZR 17/13).
Die Richter hatten über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Kläger, der seit dem 21. Januar 2010 mit Vollendung seines 65. Lebensjahres gesetzliche Altersrente bezieht, war bei der Beklagten langjährig beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag sah keine Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters vor. Am 22. Januar 2010 vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis befristet fortgesetzt wird. Nach Ablauf der vereinbarten Befristung wollte der Kläger jedoch weiterbeschäftigt werden und rief das Arbeitsgericht an.
Das Arbeits- und auch das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen, da nach deren Ansicht, der Bezug von Altersrente einen sachlichen Grund darstellt, der die Befristung rechtfertigte. Das Bundesarbeitsgericht hat dies anders gesehen: Wird die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, kann sie nicht allein auf den Bezug von Altersrente gestützt werden.
Sie könne aber dann sachlich gerechtfertigt sein, wenn die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Einarbeitung einer Nachwuchskraft diene, so das BAG. Da hierzu von den Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen wurden, wurde der Rechtstreit zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. (Jürgen Leister, Fachanwalt für Arbeitsrecht)