Setzt ein fachlich versierter Autoeinkäufer einen Privatmann bei Kaufverhandlungen über einen Pkw mit falschen Behauptungen unter Druck, ist eine vom nervösen Verkäufer akzeptierte Reduzierung des Kaufpreises ggf. unwirksam. Die Drohung des Käufers mit - für ihn erkennbar - nicht bestehenden Schadenersatzansprüchen gegen den Verkäufer sei widerrechtlich, urteilte das Oberlandesgericht Koblenz im Oktober (OLG-Az.: 2 U 393/13).
Die beiden Streithähne waren sich eigentlich handelseinig, dass ein Skoda Octavia, Baujahr 2008, für 8.000 Euro den Besitzer wechseln sollte. Als der Vertreter eines Autohauses in Dormagen das Fahrzeug abholen wollte, kam es zu Meinungsverschiedenheiten über den Zustand des Fahrzeugs, die in einen Preisnachlass um 3.000 Euro mündeten. Diesen Betrag machte der Kläger geltend, nachdem er die Reduzierung des Kaufpreises wegen Täuschung und Drohung angefochten hat – mit Erfolg.
Die Reduzierung sei nur dadurch zu Stande gekommen, dass ein Mitarbeiter des Beklagten den Kläger mit Ausführungen zum Begriff des Baujahrs verwirrt und mit dem Hinweis auf ein angeblich falsch angegebenes Baujahr so unter Druck gesetzt habe, dass sich dieser mit der deutlichen Absenkung einverstanden erklärte, begründete das Gericht seine Entscheidung. Dabei sei dem Käufer als Fachmann und erfahrenem Autoeinkäufer bewusst gewesen, dass das angegebene Baujahr im Angebot des Klägers zutreffend war. Erst durch die Drohung mit angeblichen Schadenersatzansprüchen sei der Käufer bewegt worden, der Kaufpreisreduzierung zuzustimmen. (ng)