Freitag, 25.05.2012
Verkehrsblatt IVW
25.08.2008
¬ OLG-Urteil
Schaden ersetzt: Ein bestohlener BMW-Besitzer hat Anspruch auf Versicherungsleistung.

Probefahrt-Diebstahl versichert

Wird ein Motorrad während der Probefahrt entwendet, muss die Teilkaskoversicherung für den Verlust aufkommen, auch wenn sich der Besitzer zuvor nicht den Personalausweis des vermeintlichen Kaufinteressenten zeigen ließ. Wie das Oberlandesgericht Köln mitteilte, sprach es Ende Juli einem 46-Jährigen aus dem oberbergischen Kreis 10.650 Euro als Entschädigung für die geklaute BMW 1200 GS zu (Az.: 9 U 188/07).

Die nur ein Jahr alte Maschine war dem Familienvater im September 2006 gestohlen worden. Nach einem Inserat im Internet erschien ein Interessent auf einem älteren Yamaha-Motorrad FJ 1100, der sich als "Josef Krause" vorstellte. Einen Personalausweis ließ sich der Verkäufer nicht vorlegen. Er überließ dem Kaufinteressenten sein Fahrzeug zu einer kurzen Probefahrt, ohne die Fahrzeugpapiere mitzugeben.

Während der Probefahrt verschwand der angebliche Herr Krause mit der BMW und ließ sein altes Motorrad zurück, von dem sich später herausstellte, dass es als Bastlerfahrzeug für 600 Euro erworben und nicht umgemeldet worden war. Der Versuch, den angeblichen Käufer zu ermitteln, blieb daher ohne Erfolg; "Herr Krause" war in Wahrheit nicht existent.

Die Versicherungsgesellschaft verweigerte die Zahlung der Entschädigung mit der Begründung, der Motorradfahrer sei Opfer eines nicht versicherten Betruges geworden. Zudem habe er grob fahrlässig gehandelt, als er das hochwertige Motorrad dem unbekannten Käufer zu einer örtlich und zeitlich nicht begrenzten Probefahrt überlassen habe.

"Gelockerter" Gewahrsam

Das Gericht ging jedoch von einer "Entwendung" im Sinne der Versicherungsbedingungen aus. Der Verkäufer habe, als er das Motorrad zur Probefahrt überließ, seinen "Gewahrsam" an der Maschine nicht aufgeben wollen, dieser sei nur gelockert gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Fahrzeugschein nicht mit übergeben worden sei. Obwohl der Eigentümer sich keinen amtlichen Ausweis zeigen ließ und nicht um Hinterlassung einer Sicherheit für die Zeit der Probefahrt bat, sei die Versicherung nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls von ihrer Zahlungspflicht frei geworden.

Zwar seien die Versäumnisse des Verkäufers als sorgfaltswidrig anzusehen, sie stellten aber keinen groben Verstoß dar, weil der Kaufinteressent sein zum Straßenverkehr zugelassenes Motorrad zurückgelassen habe. Der Verkäufer habe danach annehmen dürfen, den Interessenten im Notfall auch über das Kennzeichen ermitteln zu können. Auch habe die hinterlassene Maschine in den Augen des Verkäufers einen gewissen Wert dargestellt. Ob das Gericht auch bei einem professionellen Verkäufer so entschieden hätte, ist der Mitteilung nicht zu entnehmen. (ng)

 
 

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