OLG Schleswig: Eigenreparatur führt zum Verlust des Rücktrittsrechts

12.03.2013 14:11 Uhr
Gebrauchtwagen
Urteil: Ein GW-Käufer darf nicht erst einen Mangel auf eigene Kosten beseitigen und dann wegen dieses Mangels vom Kaufvertrag zurücktreten.

Lässt ein GW-Käufer erst einen Mangel auf eigene Kosten beseitigen und will dann wegen dieses Mangels vom Kaufvertrag zurücktreten, hat er vor Gericht schlechte Karten.

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig (OLG-Az.: 3 U 22/12) zeigt erneut, wie wichtig das richtige Vorgehen nach dem Kauf eines mangelhaften Fahrzeuges ist. Der Kläger hatte privat ein gebrauchtes Kraftfahrzeug über die Internetplattform Ebay erworben. Kurze Zeit später entdeckte er ein fachwidrig aufgebohrtes Glühkerzen-Gewinde und ließ den Mangel für 500 Euro beseitigen. Acht Monate später erklärte er aufgrund dieses Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag und wollte den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeuges zurückerhalten.

Ohne Erfolg. Da der Kläger den Mangel bereits selbst hatte beseitigen lassen und anschließend den Rücktritt erklärte, lag zu diesem Zeitpunkt laut Urteilsspruch kein Mangel mehr vor. Der Käufer habe sich insoweit widersprüchlich verhalten. Der Kläger begehrte hilfsweise Erstattung der Reparaturkosten, die er zur Mangelbeseitigung aufgewendet hatte. Auch diesen Anspruch lehnten die Schleswiger Oberlandesrichter ab, da zwischen den Parteien wirksam ein Gewährleistungs-Sachmängelhaftungsausschluss vereinbart wurde.

Auch gegenüber einem Autohaus würden insoweit keine Ansprüche bestehen. Zwar wäre gegenüber einem privaten Käufer ein umfassender Ausschluss der Sachmängelhaftung nicht möglich, gleichwohl bedarf es auch hier zunächst einer Aufforderung an das Autohaus, den vermeintlichen oder tatsächlich vorliegenden Mangel im Rahmen der Nacherfüllung zu beseitigen, bevor eine anderer Werkstatt mit der Reparatur beauftragt werden kann.

Bisher mussten sich Oberlandesgerichte nicht mit einer vergleichbaren Konstellation befassen. Entschieden war bisher lediglich, dass ein Rücktritt ausscheidet, sofern der Verkäufer den geltend gemachten Mangel vor Ausübung der Rücktrittserklärung beseitigt hatte. (RA Jürgen Leister, Heidelberg)

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