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Europarecht: Nutzungsentschädigung vor dem Aus

04.12.2007 05:25 Uhr

Die Möglichkeit des Verkäufers, Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn er dem Verbraucher eine mangelhafte durch eine mangelfreie Sache ersetzt, steht vor dem Aus. Laut EuGH-Generalanwältin Verica Trstenja ist diese Regelung nicht mit höherrangigem europäischen Recht vereinbar.

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Die Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 439 Abs.4 BGB), wonach der Verkäufer eine Nutzungsentschädigung verlangen kann, wenn er dem Verbraucher eine mangelhafte durch eine mangelfreie Sache ersetzt, steht vor dem Aus. Darauf hat die Kölner Rechtsanwältin Susanne Creutzig in Köln hingewiesen. Die Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), Verica Trstenja, hat laut Creutzig in ihren Schlussanträgen deutlich gemacht, dass diese Regelung nicht mit höherrangigem europäischen Recht in Einklang steht (Az. C-404/06). Im konkreten Fall hatte eine Hausfrau einen Backofen gekauft, der mangelhaft war. Der Verkäufer lieferte einen mangelfreien Backofen und verlangte 69,97 Euro Entschädigung für die Nutzung des mangelhaften Backofens. Ein im Jahre 2002 im Zuge der Schuldrechtsreform eingeführter neuer BGB-Paragraf gebe dem Verkäufer Recht, so der Bundesgerichtshof. Doch hatten die deutschen Richter Zweifel, ob diese Regelung mit der EU-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf aus dem Jahre 1999 vereinbar ist, die eine "unentgeltliche" Ersatzlieferung vorschreibt. "Der Europäische Gerichtshof folgt in der Regel den Schlussanträgen des Generalanwalts", erklärte Creutzig. "Wenn dies auch hier so sein wird, wird das Urteil besondere Bedeutung für den Autokauf haben. Erklärt das Gericht den BGB-Paragraf für ungültig, kann künftig keine Nutzungsentschädigung mehr verlangt werden, wenn der Autohändler zum Beispiel ein 'Montags-Auto', das der Verbraucher einige Zeit gefahren hat, zurücknimmt und durch ein mangelfreies neues Auto ersetzt". (ng)

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