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Urteil: Nutzungsausfall auch bei Eigenreparatur

25.09.2014 11:40 Uhr
Werkstatt Mitarbeiter Unfall Beule Beratung Freundlichkeit
Urteil: Bei der Do-it-yourself-Unfallreparatur darf auch ein Nutzungsausfall abgerechnet werden.
© Foto: Bartek Szewczyk / Thinkstock

Ein Unfallopfer darf sich laut OLG München das gegenüber dem Werkstattbesuch gesparte Geld in die eigene Tasche stecken und hat zudem Anspruch auf Nutzungsausfall.

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Wer sein Auto nach einem unverschuldeten Unfall selbst repariert, erhält von der Versicherung nicht nur die Kosten ersetzt, sondern auch die für den Nutzungsausfall des Fahrzeugs. Das hat das Oberlandesgericht München nun entschieden, gleichzeitig aber auch eine Grenze für die entschädigungsfähige Dauer gezogen (Az.: 10 U 859/13).

In dem verhandelten Fall hatte sich ein Pkw-Halter für die eigenhändige Reparatur seines Autos entschieden. Wie in solch einem Fall üblich, erstattete die Versicherung die Kosten, die laut Gutachten bei der Reparatur in der Fachwerkstatt angefallen wären. Das Unfallopfer verlangte darüber hinaus aber noch eine finanzielle Entschädigung für den Nutzungsausfall an seinem Fahrzeug, die die Assekuranz allerdings nicht zahlen wollte.

Vor Gericht hatte die Klage des Autofahrers Erfolg. Laut Gericht steht die Entschädigung dem Mann unabhängig davon zu, ob er den Wagen in eine Werkstatt gibt oder selbst repariert. Allerdings gibt es Geld nur für den Zeitraum, den ein professioneller Mechaniker mit der Reparatur benötigen würde. In diesem Fall hatte das Gutachten die Dauer laut Deutschen Anwaltverein (DAV) mit fünf Tagen veranschlagt. (sp-x)

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