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Geschäftsführer: Nicht in die Haftungsfalle tappen

12.05.2016 11:00 Uhr
Geschäftsführer: Nicht in die Haftungsfalle tappen

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Der Geschäftsführer bestimmt in jedem Unternehmen die Unternehmenspolitik. Er hat eine herausragende Stellung, die aber auch gewisse Pflichten mit sich bringt. Im Gegensatz zu den Gesellschaftern einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG, für die grundsätzlich die Haftung begrenzt ist, besteht für den Geschäftsführer ein umfangreiches Haftungsrisiko.

Dabei ist zu beachten, dass es verschiedene "Arten" von Geschäftsführern gibt, die Haftung ist jedoch immer die gleiche. Gerade im Zuge einer Unternehmensnachfolge kann es immer wieder zu brenzligen Situationen kommen.

Ein klassischer Fall ist der des faktischen Geschäftsführers. Dieser übergibt die Geschäftsführung formal an seinen Nachfolger, das heißt, der faktische Geschäftsführer, also der Senior, ist nicht mehr zum Geschäftsführer bestellt und ist darüber hinaus auch nicht im Handelsregister eingetragen. Im Einvernehmen mit den Gesellschaftern und dem neuen Geschäftsführer agiert er aber tatsächlich, sowohl betriebsintern als auch nach außen wie ein Geschäftsführer und nimmt bestimmenden Einfluss auf sämtliche Geschäftsvorfälle. Die Folge daraus ist, dass der faktische Geschäftsführer genauso haftet wie der bestellte und eingetragene Geschäftsführer.

Das umgekehrte Beispiel ist das des stellvertretenden Geschäftsführers. Im Rahmen der Unternehmensnachfolge übergibt der Vater seinem Sohn die Gesellschaft und zieht sich aus der Tagespolitik zurück. Für "Notfälle" ist er aber weiter als Geschäftsführer bestellt und im Handelsregister eingetragen. Hier reicht die formale Bestellung und Eintragung dafür aus, dass der Vater genauso haftet wie sein Sohn als aktiver Geschäftsführer. In diesem Fall wäre es zur Umgehung der Haftung sinnvoll, den Vater nur als Prokuristen zu bestellen.

Hinweis zu Prokuristen & Co.

Prokuristen, Kaufmännische Leiter oder Leiter Rechnungswesen sind keine Geschäftsführer und unterfallen folglich auch nicht diesem Haftungsrisiko.

Folgende Pflichten müssen Geschäftsführer unbedingt beachten, damit sie nicht in die Haftungsfallen geraten. Nach dem Gesetz wird die Gesellschaft durch den Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Sein ganzes Handeln steht unter der Generalpflicht zur ordnungsgemäßen Unternehmensführung. Maßstab dafür ist, wie eine Person in der verantwortlichen leitenden Stellung eines Verwalters fremden Vermögens handeln würde. Weiterhin hat der Geschäftsführer die Pflicht die Unternehmensinteressen zu fördern und nicht mit der Gesellschaft in Wettbewerb zu treten.

Sozialversicherungsbeiträge

Der Geschäftsführer hat die Pflicht sicherzustellen, dass die Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer korrekt abgeführt werden. Diese Beiträge müssen unbedingt vorrangig gezahlt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge unabhängig von der Auszahlung des Lohnes ist. Die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen hat erhebliche persönliche Folgen für den Geschäftsführer. Einerseits kann dem Geschäftsführer aufgrund von § 266 a StGB eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen, andererseits kommt dann noch die persönliche zivilrechtliche Haftung für die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge dazu.

Steuerliche Pflichten

Der Geschäftsführer hat grundsätzlich die steuerlichen Pflichten, Steuervoranmeldungen und Steuererklärungen rechtzeitig und richtig abzugeben und die Steuerzahllast rechtzeitig auszugleichen. In der Praxis ist die Verletzung von steuerlichen Pflichten eine der größten Haftungsfallen. Probleme treten immer wieder bei der nicht rechtzeitigen und richtigen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Umsatzsteuerjahreserklärung, oder bei der Abführung der Lohnsteuer auf. Handelt der Geschäftsführer schuldhaft, das heißt, mit Vorsatz oder grob fahrlässig, dann haftet er nach der Abgabenordnung persönlich für den entstandenen Steuerschaden. Dabei entschuldigt den Geschäftsführer eine mangelnde Sachkenntnis gerade nicht! Zudem besteht in diesem Bereich auch die Gefahr, dass der Geschäftsführer wegen Steuerhinterziehung strafrechtlich verfolgt und belangt wird.

In unserem nächsten Teil werden wir kurz auf die Pflichten des Geschäftsführers in der Krise eingehen, aber vor allem auf die Möglichkeiten einer Haftungsreduzierung.

Kurzfassung

Für Geschäftsführer besteht generell ein umfangreiches Haftungsrisiko. Doch vor allem im Zuge einer Unternehmensnachfolge kann es immer wieder zu brenzligen Situationen kommen. Ein Stichwort lautet: faktischer Geschäftsführer.

Kommentar

In der Praxis sieht man immer wieder Geschäftsführer, die der Ansicht sind, dass es im Fall eines Liquiditätsengpasses wichtiger sei, andere Gläubiger wie Lieferanten zuerst zu bedienen, ganz nach dem Motto, der Fiskus sei ein geduldiger Gläubiger. Machen Sie diesen Fehler nicht. Der Fiskus ist genauso zu behandeln wie alle anderen Geschäftspartner. Reicht die Liquidität nicht zur Begleichung aller Rechnungen in voller Höhe aus, so müssen Zahlungen, auch an den Fiskus, anteilig geleistet werden. Zudem sollte ein Antrag auf Stundung der Steuern beim Finanzamt gestellt werden. Machen Sie nie den Fehler, dass Sie den Arbeitnehmern in der Krise Nettobeträge auszahlen und an das Finanzamt die Lohnsteuer nicht entrichten, sonst haften Sie sofort persönlich! Müssen Gehälter gekürzt werden, dann muss die Kürzung so berechnet sein, dass auch die Lohnsteuer bezahlt werden kann.Barbara Lux-Krönig Wirtschaftsprüferin Steuerberaterin

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