Auch ein Gewerkschaftsmitglied sollte sich nach einer Kündigung selbst um die Einhaltung der Einspruchsfrist kümmern. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG; Az.: 2 AZR 548/08) vom 28. Mai hervor. In dem entschiedenen Fall war dem Kläger am 19. Juli 2007 eine Kündigung seines Arbeitgebers zugegangen. Am selben Tag rief er den für ihn zuständigen Leiter der Geschäftsstelle seiner Gewerkschaft an und vereinbarte mit ihm einen Termin für den Folgetag im Gewerkschaftsbüro, um die Klageerhebung in die Wege zu leiten. Als der Kläger im Büro erschien, war der Geschäftsleiter allerdings abwesend. Der Kläger übergab seine Unterlagen an eine Mitarbeiterin, um die Klageerhebung zu veranlassen. Doch wegen Bauarbeiten gerieten die Unterlagen für mehrere Wochen in Vergessenheit und tauchten erst deutlich nach der gesetzlich vorgeschriebenen dreiwöchigen Einspruchsfrist wieder auf. Die DGB-Rechtsschutz GmbH beantragte darauf hin eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage, die laut §5 KSchG unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Der Antrag hatte vor dem Zweiten Senat allerdings keinen Erfolg. Begründung: Auch wenn ein Prozessbevollmächtigter die verspätete Klageerhebung verschuldet hat, muss sich der gekündigte Arbeitnehmer die Fristversäumung anrechnen lassen. Das gelte nicht nur für bevollmächtigte Rechtsanwälte, sondern ebenso für bevollmächtigte Vertreter einer Gewerkschaft, so die Richter. (ng)
Kündigungsschutzklage: Nicht blind auf Gewerkschaft vertrauen
Versäumt ein bevollmächtigter Vertreter die dreiwöchige Einspruchsfrist gegen eine Kündigung, so hat der Arbeitnehmer Pech. Laut einem aktuellen Urteil muss er sich die Fristversäumung anrechnen lassen.