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LG Hamburg: Neues Fahrzeug trotz Software-Update

19.03.2018 11:15 Uhr
LG Hamburg: Neues Fahrzeug trotz Software-Update
Ein Kläger bekam beim Landgericht Recht und hat nun gute Chancen, seinen alten TW Tiguan, bei dem ein Software-Update durchgeführt wurde, gegen einen nagelneuen (Bild) einzutauschen.
© Foto: VW

Die inzwischen schwer überschaubare Rechtsprechung zur Problematik rund um den VW-Abgasskandal wurde nun um ein aktuelles Urteil des Landgerichts Hamburg und damit um eine (kundenfreundliche) Facette reicher.

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Von Gregor Kerschbaumer

Hat ein von der manipulierten Software zur Schadstoffmessung auf dem Prüfstand betroffenes Fahrzeug bereits ein Update erhalten, so hat der Käufer erstens dennoch einen Anspruch auf einen Neuwagen. Zweitens hat er diesbezüglich aber auch einen Anspruch auf das neueste Modell, wenn das von ihm gefahrene Modell nicht mehr produziert wird (LG Hamburg 329 O 105/17, Urteil vom 07. März 2018, noch nicht rechtskräftig).

Der Kläger kaufte im April 2015 beim beklagten Autohändler einen VW Tiguan. Das Fahrzeug war mit derjenigen Software ausgestattet, die beim Betrieb auf dem Prüfstand andere Schadstoffwerte ausweist als im Normalbetrieb. Im Juli 2016 erhielt die Software des Fahrzeugs dann ein Update. Dennoch forderte der Kläger im Januar 2017 die Beklagte zur Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs auf. Dieser Forderung kam das Autohaus nicht nach, weshalb der Käufer den Rechtsweg beschritt.

Das Landgericht hat der Klage des Käufers nun stattgegeben und verpflichtet das Autohaus, dem Käufer ein neues Fahrzeug zu liefern. Die Tatsache, dass Volkswagen eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut habe, stelle einen erheblichen Mangel dar. Dieser lasse sich auch durch ein Software-Update nicht vollständig aus dem Weg räumen, weil zu befürchten sei, dass der Motor auf Dauer Schaden nehmen könne. Ist dabei die Lieferung einer gleichwertigen Sache – in diesem Fall ein VW Tiguan der ersten Generation – nicht mehr möglich, weil dieser nicht mehr hergestellt wird, so sei es auch nicht unzumutbar, den Nacherfüllungsanspruch durch die Lieferung eines Fahrzeugs der zweiten Generation zu erfüllen. Grundsätzlich hat der Käufer einen schuldrechtlichen Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache aus der gleichen Gattung. Die Änderungen zwischen den zwei Modellen seien aber so geringfügig, dass es sich bei der neuen Generation nicht um eine neue Gattung handle. Diesbezügliche technische Details seien für einen Verbraucher oftmals gar nicht von Bedeutung und ihm in den allermeisten Fällen auch gar nicht bekannt.

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