Beim Verbrauchsgüterverkauf untersagt das Gesetz eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf weniger als zwei Jahre, sofern es sich nicht um gebrauchte Sachen handelt. Das Oberlandesgericht Hamm hat kürzlich entschieden, dass dies auch für so genannte "B-Ware" gilt, die von einem Händler über das Internet verkauft wird (OLG-Az.: 4 U 102/13). Das berichtet die Arag-Versicherung.
Im Streitfall war "B-Ware" in den AGB der Verkäuferin so definiert: Verkaufsartikel, "die nicht mehr originalverpackt sind, beziehungsweise bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlt. Ebenfalls gehören hierzu Artikel, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt beziehungsweise vom Kunden angesehen wurden…".
Ein Verbraucherschutzverband war der Auffassung, dass die von der Beklagten so beschriebene "B-Ware" keine Gebrauchtware sei, die mit einer einjährigen Gewährleistungsfrist angeboten werden dürfe und verlangte von der Beklagten die Unterlassung ihrer diesbezüglichen Werbung– zu Recht, wie das OLG jetzt entschied. Denn lediglich ausgepackte oder vom Verkäufer einmalig vorgeführte Ware sei zwar womöglich nicht mehr neu, aber damit nicht zwangsläufig gebraucht. (asp)