Urteil: Netzkündigung mit Jahresfrist ist zulässig

25.06.2009 16:15 Uhr
Nach Auffassung des BGH war die Kündigung der Nissan-Händlerverträge mit Jahresfrist rechtens.
© Foto: DAV/Archiv/Nissan/AHO-Montage

Karlsruhe hat die Restrukturierung von Kfz-Vertriebsnetzen erleichtert. Ein Hersteller kann die Kündigungsfrist von zwei auf ein Jahr verkürzen, wenn er dafür "nachvollziehbare" wirtschaftliche Gründe vorweisen kann.

Ein Autohersteller kann sein Händlernetz schneller umstrukturieren, wenn er nur "nachvollziehbare" wirtschaftliche Gründe dafür vorweisen kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am Mittwoch in Karlsruhe, dass die Verkürzung der Kündigungsfrist von zwei auf ein Jahr im Vertriebssystem von Nissan Deutschland rechtmäßig war (Az.: VIII ZR 150/08). Das teilten die für den Importeur tätigen Rechtsanwälte Dominik Wendel und Albin Ströbl am Donnerstag mit. Das BGH folgte damit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main, das im Mai vergangenen Jahres die Wirksamkeit der Nissan-Kündigung bejaht hatte (Az.: 11 U 39/07 (Kart)). "Die Entscheidung des BGH über den Prüfungsmaßstab im Sinne des OLG Frankfurt am Main hat grundsätzliche Bedeutung für alle Automobilhersteller, und sie kommt wegen des möglichen Wechsels der Kfz-GVO in 2010 zur rechten Zeit", kommentierten Wendel und Ströbl das Urteil, das noch nicht im Volltext vorliegt. Die verkürzte Kündigungsfrist von einem Jahr gilt, wenn ein Hersteller darlegen kann, dass die Umstrukturierung des Vertriebsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist (Art. 3 Abs. 5b) ii) Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung). Im Normalfall gilt eine zweijährige Kündigungsfrist. Im vorliegenden Fall hatten Nissan-Händler und -Werkstätten, die keinen neuen Vertrag bekamen, gegen die Kündigung binnen Jahresfrist geklagt und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. "Überzeugend" vs. "nachvollziehbar" Wie berichtet, war bei den Vorinstanzen der Prüfungsmaßstab umstritten: Das OLG Köln forderte "überzeugende" Gründe dafür, dass die Kündigung binnen eines Jahres notwendig war – und erklärte diese für unwirksam (Az. 19 U 59/07). Das OLG Frankfurt prüfte hingegen, ob Nissan eine "nachvollziehbare" wirtschaftliche Prognose erstellt und daraus vertretbare Konsequenzen gezogen hatte. (rp)

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