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BGH-Urteil: Nacherfüllung - wer zahlt?

07.04.2014 14:25 Uhr
BGH-Urteil: Nacherfüllung - wer zahlt?
Immer wieder gibt es Streit um die Aus- und Einbaukosten mangelhafter Waren. Der BGH hat seine Rechtsprechung zu dieser Problematik gefestigt.
© Foto: Gina Sanders / fotolia.com

Die Aus- und Einbaukosten sind bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst.

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Ist ein Handwerker gegenüber seinem Auftraggeber zur Nacherfüllung verpflichtet, so hat er gegenüber seinem Lieferanten bei Mängeln des gelieferten Materials keinen Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten. Denn die Aus- und Einbaukosten sind bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 BGB umfasst. Dies hat der Bundesgerichtshof am 2. April entschieden und damit seine Rechtsprechung zu dieser Problematik gefestigt (BGH-Az.: VIII ZR 46/13).

Im Streitfall ging es um den Einbau von Aluminium-Holzfenstern in einen Neubau. Dafür bestellte der Kläger bei dem beklagten Baustoffhändler Profilleisten für die Aluminium-Außenschalen. Nach dem Einbau der Fenster rügte der Bauherr Lackabplatzungen an den Außenschalen. Eine Nachbehandlung an den schon eingebauten Fenstern war nicht mehr möglich.

Der Bauherr verlangte sodann Nacherfüllung in Form der Nachlieferung, die der Handwerker aber verweigerte. Die Aluminium-Außenschalen mussten mit einem erheblichem Aufwand (u.a. Neuverputzung des Hauses) ausgetauscht werden, die Gesamtkosten beliefen sich auf über 43.000 Euro und sollten vom Handwerker ersetzt werden. Dieser aber wandte sich an den Baustoffhändler.

Das Landgericht Gießen gab der Klage des Handwerkers auf Schadensersatz wegen der Lieferung mangelhafter Profilleisten zunächst erstinstanzlich statt. Im Berufungsverfahren verurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt dann wiederum den Baustoffhändler, den Handwerker von Schadensersatzansprüchen des Bauherrn freizustellen. Dieses Urteil hatte nun aber vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand mehr: der Handwerker hat keinen Anspruch auf eine solche Freistellung.

Kein Schadensersatzanspruch

Die Karlsruher Richter entschieden, dass ein Freistellungsanspruch des Handwerkers von der Schadensersatzverpflichtung wegen verweigerter Nacherfüllung (hier: die Ersatzlieferung mangelfreier Aluminium-Holzfenster) nicht bestehe, weil die Aus- und Einbaukosten bei einem Kaufvertrag zwischen dem Handwerker und dem Baustoffhändler (beide Unternehmer im Sinn von § 14 BGB) nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst seien.

Sie wären schließlich auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung des Handwerkers entstanden. Ebenso besteht kein Schadensersatzanspruch des Handwerkers wegen des Mangels der vom Baustoffhändler gelieferten Aluminium-Profile, denn der Baustoffhändler habe den Mangel nicht zu vertreten. Er hat die Profile nicht hergestellt und ein Verschulden seines Lieferanten sei ihm wiederum nicht zuzurechnen, so der Senat in der Urteilsbegründung. (Gregor Kerschbaumer)

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KOMMENTARE


Hans Schlau

07.04.2014 - 18:26 Uhr

Wer haftet denn nun für den Schaden ????? Etwa der kleine steuerzahlende Handwerker der ja nur die Fenster mit den Profilleisten eingebaut hat ????? Den Handwerker trifft doch wohl wirklich keine Schuld, denn der hat ja die Profilleisten nicht hergestellt, sondern nur verbaut.Somit müsse der Auftraggeber dem Handwerker ein verschulden nachweisen, was der Auftraggeber nicht kann (auch nicht bei einem Werkvertrag), oder ???? Somit bliebe der Auftraggeber auf den Kosten von 43.000€ sitzen. Damit wäre dieses wieder einmal ein Fall für den Europäischen Gerichtshof (EuGH), denn der Verursacher / der Hersteller von den Profilleisten müsste eigentlich für den Schaden aufkommen. Also bleibt die Frage an die Redaktion: Wer haftet für den Schaden ?


Siegfried Erdelhoff

08.04.2014 - 07:56 Uhr

Ist noch früh am morgen. verstehe ich jetzt richtig?: wir als "Endverbraucher" erhalten eine im nachhinein festgestellte ware, und der Hersteller kann uns die Montagekosten verweugern?Siegfried erdelhoff


Hans Schlau

09.04.2014 - 22:07 Uhr

Zu dem Kommentar der Redaktion: Messen wir hier (in Germany / Europa) nicht schon wieder einmal mit zweierlei Maß ?? Wenn vorgetragen wird: "Das Verschulden des Handwerkers wird vermutet, und eine Widerlegung des vermuteten Verschuldens gelingt vorliegend dem Handwerker nicht"..... "Im Urteil ging es um die Schadenersatzpflicht des HÄNDLERS, der die mangelhaften Profile nicht hergestellt hat. Eigenes Verschulden scheidet somit aus und ein Verschulden des Herstellers ist dem HÄNDLER nicht zurechenbar". Nun tausche man einfach den Begriff HÄNDLER mit dem des HANDWERKERS (in der Kommentierung der Redaktion) und schon ist dem Handwerker auch kein Verschulden mehr zurechenbar, somit bliebe der Bauherr selber auf den Kosten sitzen, nur so kann man das sehen. Viel Spass beim Grübeln, evtl. lesen ja auch mal einige Richter dieses und denken darüber mal nach.


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