Ist ein Handwerker gegenüber seinem Auftraggeber zur Nacherfüllung verpflichtet, so hat er gegenüber seinem Lieferanten bei Mängeln des gelieferten Materials keinen Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten. Denn die Aus- und Einbaukosten sind bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 BGB umfasst. Dies hat der Bundesgerichtshof am 2. April entschieden und damit seine Rechtsprechung zu dieser Problematik gefestigt (BGH-Az.: VIII ZR 46/13).
Im Streitfall ging es um den Einbau von Aluminium-Holzfenstern in einen Neubau. Dafür bestellte der Kläger bei dem beklagten Baustoffhändler Profilleisten für die Aluminium-Außenschalen. Nach dem Einbau der Fenster rügte der Bauherr Lackabplatzungen an den Außenschalen. Eine Nachbehandlung an den schon eingebauten Fenstern war nicht mehr möglich.
Der Bauherr verlangte sodann Nacherfüllung in Form der Nachlieferung, die der Handwerker aber verweigerte. Die Aluminium-Außenschalen mussten mit einem erheblichem Aufwand (u.a. Neuverputzung des Hauses) ausgetauscht werden, die Gesamtkosten beliefen sich auf über 43.000 Euro und sollten vom Handwerker ersetzt werden. Dieser aber wandte sich an den Baustoffhändler.
Das Landgericht Gießen gab der Klage des Handwerkers auf Schadensersatz wegen der Lieferung mangelhafter Profilleisten zunächst erstinstanzlich statt. Im Berufungsverfahren verurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt dann wiederum den Baustoffhändler, den Handwerker von Schadensersatzansprüchen des Bauherrn freizustellen. Dieses Urteil hatte nun aber vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand mehr: der Handwerker hat keinen Anspruch auf eine solche Freistellung.
Kein Schadensersatzanspruch
Die Karlsruher Richter entschieden, dass ein Freistellungsanspruch des Handwerkers von der Schadensersatzverpflichtung wegen verweigerter Nacherfüllung (hier: die Ersatzlieferung mangelfreier Aluminium-Holzfenster) nicht bestehe, weil die Aus- und Einbaukosten bei einem Kaufvertrag zwischen dem Handwerker und dem Baustoffhändler (beide Unternehmer im Sinn von § 14 BGB) nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst seien.
Sie wären schließlich auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung des Handwerkers entstanden. Ebenso besteht kein Schadensersatzanspruch des Handwerkers wegen des Mangels der vom Baustoffhändler gelieferten Aluminium-Profile, denn der Baustoffhändler habe den Mangel nicht zu vertreten. Er hat die Profile nicht hergestellt und ein Verschulden seines Lieferanten sei ihm wiederum nicht zuzurechnen, so der Senat in der Urteilsbegründung. (Gregor Kerschbaumer)
Siegfried Erdelhoff
Hans Schlau