Der Inhalt eines Telefonats zwischen Händler und Kunde kann in einem Prozess nicht verwertet werden, wenn keine Einwilligung des Gesprächsteilnehmers zum Mitschneiden vorliegt. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 17. 2. 2010 (Aktenzeichen VIII ZR 70/07). Auch das Mithören eines Dritten ist vor Gericht wertlos, wenn keine Zustimmung eingeholt wurde, meldete der ADAC in einer Mitteilung. Zu Beweiszwecken sollte der Inhalt des Gespräches unmittelbar nach dem Telefonat protokolliert werden. In dem vorliegenden Fall ging es um einen strittigen Autokauf. Ein Käufer lehnte es ab, für die Lieferung eines schwarzen Chevrolets Corvette zu zahlen. Da der Mann das Fahrzeug eigentlich in Blau bestellt hatte, erklärten die Karlsruher Richter den Rücktritt vom Kauf für rechtmäßig (wir berichteten). Der Prozess sollte u.a. erörtern, ob sich beide Parteien im Nachhinein telefonisch auf die Lieferung einer schwarzen Corvette einigten. Vor Gericht hatte aber eine Aussage, die zur Stützung einer entsprechenden mündlichen Einigung herangezogen wurde, keinen Bestand. Der BGH begründet dies damit, dass beide Vertragspartner die Wahl haben zu entscheiden, ob das "gesprochene Wort" nur für den jeweiligen Teilnehmer in der anderen Leitung bestimmt ist oder der Dialog zwischen den Personen mitgehört werden darf. Wenn dennoch ohne Zustimmung einer der betreffenden Personen das Telefonat mitgeschnitten wird, ist dies ein Straftatbestand, der mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Wird eine Zustimmung eingeholt, so ist es wichtig, diese zu dokumentieren, meldete der ADAC. Nur so diene sie der Absicherung. (msh)
Urteil : Mitschneiden von Telefonaten nicht zulässig
Wenn keine Einwilligung des Kunden vorliegt, so ist der Inhalt eines Telefonats zwischen Vertragspartnern nicht gerichtlich verwertbar. Laut eines BGH-Urteils vom Februar ändert auch das Mithören eines Dritten nichts an dieser Sachlage