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BGH: Mangelbedingter Nutzungsausfall ersatzfähig

12.05.2010 15:35 Uhr
BGH: Mangelbedingter Nutzungsausfall ersatzfähig
Das BGH-Urteil ist auch für die Kfz-Branche relevant.
© Foto: Philipp Guelland/ ddp

Dieses Urteil ist auch für das Kfz-Gewerbe relevant: Unabhängig davon, ob er den Verkäufer zuvor zusätzlich in Verzug gesetzt hat, kann der Käufer bei Lieferung einer mangelhaften Sache Schadensersatz verlangen.

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Den infolge der Lieferung einer mangelbehafteten Sache entstandenen Nutzungsausfallschaden kann der am Vertrag festhaltende Käufer unabhängig vom Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen ersetzt verlangen. Diese bisher umstrittene und nicht geklärte Rechtsfrage entschied nun der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. Juni 2009 (Az.: V ZR 93/08). Im konkreten Fall hatte Kläger von der Beklagten ein bebautes Grundstück erworben und verlangte Ersatz für die Schäden, die ihm u.a. durch das Nichtzustandekommen eines Mietvertrages mit einem Dritten aufgrund falscher Nutzungsgarantie entstanden sind. In diesem Zusammenhang stellte sich die umstrittene und bislang nicht höchstrichterlich geklärte allgemeine und damit auch für das Kfz-Gewerbe relevante Frage, ob der bei Lieferung einer mangelhaften Sache am Vertrag festhaltende Käufer Schadensersatz wegen Nutzungsausfalles für die Zeit der Nacherfüllung unabhängig davon, ob er den Verkäufer zuvor zusätzlich in Verzug gesetzt hat, verlangen kann. Dies ist, wie das Gericht nun klarstellte, der Fall. So ergäbe sich dies aus dem gesetzlichen Normkonzept sowie aus dem Sinn und Zweck von Schadensersatzansprüchen bei Schlechtleistungen. Hier sei nämlich die Verpflichtung zur Lieferung einer mangelfreien Sache von vornherein sofort geschuldet und gerade nicht von einer vertraglich festgelegten Leistungszeit abhängig. Die gebotene Haftungsbegrenzung des Verkäufers werde dabei durch das Erfordernis des Vertretenmüssens sichergestellt. Auch wenn das Verschulden des Verkäufers zwar per Gesetz vermutet wird und der Verkäufer sein Nichtvertretenmüssen in Form einer Einwendung geltend machen und beweisen muss, verlange die im Verkehr übliche Sorgfalt regelmäßig keine Untersuchung der Kaufsache vom Verkäufer. Zudem werde, so das Gericht weiter, ein sachgerechter Interessensausgleich durch ein etwaiges Mitverschulden des Käufers gewährleistet. Um die für eine abschließende Entscheidung im konkreten Fall erforderlichen weiteren Feststellungen zu treffen, ist die Sache nun insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. So hatte das Gericht in der fehlerhaften Annahme, Verzugseintritt sei erforderlich, u. a. dem Kläger eine beantragte Schriftsatzfrist verwehrt. (RAin Monika Burkhardt, München)
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