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Mängel bei Neuwagen führen nicht zwangsläufig zu neuem Auto
Mängel bei einem Neuwagen, die nicht beseitigt werden können, rechtfertigen nicht zwangsläufig den Anspruch auf ein neues Auto. Nach einem Urteil des Frankfurter Oberlandesgerichts (OLG) kann der Kfz-Händler in den allgemeinen Geschäftsbedingungen diesen Anspruch ausschließen. Der Kunde werde dadurch nicht unangemessen benachteiligt, da ihm die Möglichkeit bleibe, vom Vertrag zurückzutreten, betonten die Richter (Az.: 1 U 70/00).
Das Gericht wies mit seinem in der Zeitschrift "OLG-Report" veröffentlichten Urteil die Klage eines Autokäufers auf Lieferung eines neuen Wagens ab. Der Neuwagen des Klägers hatte erhebliche Mängel, die nicht beseitigt werden konnten.
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