Mittwoch, 23.05.2012
Verkehrsblatt IVW
11.11.2008
¬ GW-Handel
Für eine Reparatur im Rahmen der Gewährleistung darf die Werkstatt vom Kunden keine Eigenbeteiligung verlangen.

Kostenbeteiligung des Käufers bei Gewährleistungsfällen unzulässig

Für die Reparatur eines Gebrauchtwagens muss ein Käufer weder bezahlen noch darf der Verkäufer eine Eigenbeteiligung einfordern, wenn nach dem Kauf ein Schaden auftritt, der unter die Gewährleistungspflicht des Autohändlers fällt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe entschieden.

Der Kläger hatte bei seinem Gebrauchtwagen nur knapp ein halbes Jahr nach dem Kauf einen Getriebeschaden festgestellt. Wie in der Garantie vereinbart, übernahm der Verkäufer zwar die Reparatur, doch musste der Käufer einen Eigenanteil von etwa 1.000 Euro bezahlen. Erst als er die Rechnung beglichen hatte, merkte er, dass er nach den gesetzlichen Vorschriften nicht hätte zahlen müssen.

Der Autohändler sei zur Gewährleistung für den eingetretenen Getriebeschaden verpflichtet gewesen, deshalb müsse er auch die Kosten der Reparatur in vollem Umfang zahlen, urteilte der VIII.
Zivilsenat des BGH. Weil ein derartiges Getriebe im Normalfall erheblich länger fehlerlos funktionieren müsse, komme als Ursache des Schadens nur vorzeitiger übermäßiger Verschleiß infrage. Laut Gesetz gilt die Regel, dass ein Fehler bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden war, wenn er innerhalb von einem halben Jahr auftritt.

Auch das Amtsgericht Rheinbach hatte dem Kläger Recht gegeben. Im Berufungsverfahren entschied das Landgericht Bonn allerdings gegen den Verbraucher, weil dieser nicht beweisen könne, dass das Getriebe schon bei der Übergabe des Wagens an den Käufer kaputt gewesen war. Da der Mann die Rechnung bezahlt habe, habe er die Vertragsgarantie anerkannt.

Defektes Teil weggeworfen

Dies sah der BGH anders: Allein in der vorbehaltlosen Begleichung der Rechnung könne ein solches Anerkenntnis nicht gesehen werden, entschied der Zivilsenat. Der Mann habe sich schließlich nicht verantwortlich für den Schaden gefühlt. Außerdem sei es nicht seine Schuld gewesen, dass das defekte Getriebe im Nachhinein nicht genauer untersucht werden konnte, weil der Händler das Autoteil nach der Reparatur weggeworfen hatte. (dpa/msh)

 
 

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KOMMENTARE ZUM ARTIKEL

26. Januar 2009 23:03
Jörg Croonenberg meint:

Ist der Schaden nun innerhalb des ersten halben Jahres nach Auslieferung(Gefahrübergang) aufgetreten oder danach?

Die Beantwortung dieser Frage wäre für die Wertung des BGH-Urteils für den Fahrzeughandel von entscheidender Bedeutung. Hat der BGH nur darüber Entschieden, ob die Zahlung der Eigenbeteiligung ein Annerkenntnis/Einverständnis des Kundem/Verbrauchers ist oder nicht?

Redaktion: Der Kläger erwarb Mitte April 2005 einen gebrauchten Pkw Mercedes mit einer Laufleistung von rund 60.000 km. Nachdem der Kläger weitere 12.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt hatte, trat Anfang Oktober 2005 ein Schaden am Automatikgetriebe auf, also innerhalb der Sechs-Monats-Frist.

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