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Unternehmertestament: Kontinuität kann man planen

08.09.2016 11:00 Uhr
Unternehmertestament: Kontinuität kann man planen

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Ohne ein Testament oder eine ähnliche Verfügung von Todes wegen, etwa einen Erbvertrag, greift die gesetzliche Erbfolge. Aber ist die gesetzliche Erbfolge denn so schlecht? Wenn ein Betrieb vorhanden ist, kann die Antwort nur lauten: Ja. Das Gesetz ordnet die Erben in bestimmte Ordnungen ein. So sind die Kinder des Erblassers gesetzliche Erben erster Ordnung und schließen gesetzliche Erben zweiter und folgender Ordnungen aus. Die gesetzlichen Erben erben den Nachlass, also den Betrieb, die Betriebsimmobilie, das private Wohnhaus etc. dabei gemeinsam. Es ist nicht möglich, dass im Wege der gesetzlichen Nachfolge bestimmte Nachlassgegenstände an bestimmte Erben fallen, also zum Beispiel der Betrieb an den Sohn oder die Tochter und das Privatvermögen an das jeweilig andere Kind.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung (Modell 1 in der Grafik): Ein Erblasser war im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet und hat zwei Kinder. Es gibt kein Testament, somit greift die gesetzliche Erbfolge.

Ein weiteres Beispiel ( Modell 2 in der Grafik): Ein Erblasser lebte in Gütertrennung und hat zwei Kinder. Es gibt kein Testament, somit greift die gesetzliche Erbfolge. In diesem Fall erbt jeder Erbe ein Drittel.

Gehört jetzt zum Nachlass ein Betrieb, dann kann die Erbengemeinschaft aus Ehepartner, Kind 1 und Kind 2 den Betrieb weiterführen. Grundsatz einer Erbengemeinschaft ist jedoch, dass diese nur durch sämtliche Mitglieder vertreten werden kann. Hieraus sieht man, wie schwerfällig und praxisuntauglich die Führung eines Betriebes durch eine Erbengemeinschaft ist. Weiterhin haften alle Erben unbeschränkt für die Betriebsschulden, auch wenn sie nicht als Geschäftsführer des Betriebes die Richtung des Betriebes beeinflussen können. Zudem darf nicht vergessen werden, dass jeder Erbe die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen kann. Ist das meiste Vermögen nun in dem Betrieb gebündelt, so müsste dieser unter Umständen verkauft werden, um die Erbengemeinschaft auseinandersetzen zu können. Auf jeden Fall würde aber bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft dem Betrieb wichtige Liquidität entzogen werden.

Die Errichtung eines Testaments hat nichts mit dem Alter des Unternehmers zu tun. Auch ein Jungunternehmer oder gerade angetretener Unternehmensnachfolger sollte ein Unternehmertestament aufsetzen, da die gesetzliche Erbfolge den Fortbestand des Betriebes gefährden kann.

Die Gestaltungsmöglichkeiten

- Das Vermächtnismodell:

Beim Vermächtnismodell wird der Betrieb im Rahmen eines Vermächtnisses zum Beispiel dem Sohn vermacht, während der Ehepartner Erbe wird. Grundsätzlich ist dieses Modell nicht verkehrt. Die Ehepartner können sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die psychologische Barriere, dass ein Ehepartner enterbt wird, fällt weg. Auf der anderen Seite muss aber berücksichtigt werden, dass der Erbe grundsätzlich für die Nachlassverbindlichkeiten, zum Beispiel Betriebsschulden haftet, ohne dass er Betriebsnachfolger geworden ist und Einfluss auf den Betrieb nehmen kann.

- Das Alleinerbenmodell:

Bei diesem wird der Betriebsnachfolger alleiniger Erbe. Dies hat vor allem den Vorteil, dass es zu keinen Streitigkeiten zwischen den Miterben bei der Führung des Betriebes kommt und dass kein Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft besteht, die zu einem Liquiditätsabfluss aus dem Betrieb führt. Zudem haftet nur derjenige für Betriebsschulden, der auch den Betrieb führt. Soll ein Kind Betriebsnachfolger werden, dann wird dieses Kind Erbe, die übrigen Familienmitglieder, weitere Kinder und vor allem der Ehepartner werden dadurch enterbt. Ihre Versorgung muss in diesem Fall über Vermächtnisse geregelt werden, indem das Privatvermögen, sprich das Familienheim, die Eigentumswohnung etc. an sie verteilt wird. Wenn genügend Privatvermögen vorhanden ist, dann sollte dies möglichst so verteilt werden, dass keine allzu großen Unterschiede zwischen den Kindern bestehen.

Hier kann auch darüber nachgedacht werden, wenn der Betrieb genug Gewinne erwirtschaftet, dass der Betriebsnachfolger verpflichtet wird, an die "weichenden Erben", also den überlebenden Elternteil oder die Geschwister monatlich einen Geldbetrag zu zahlen oder diese mittels einer stillen Beteiligung an dem Betriebserfolg zu beteiligen.

Mehrere Erben

Besteht für den Senior das Glück, dass gleich mehrere Kinder den Betrieb weiterführen wollen und dass diese auch gleichermaßen dafür geeignet sind, dann sollten die Kinder auch zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt werden, da es für die zukünftige Zusammenarbeit der Kinder nicht von Vorteil ist, wenn ein Kind bei der Anteilsverteilung von Anfang an bevorzugt wird. Es gibt verschiedene mögliche Regelungen, um bei einer Patt-Situation dennoch eine Entscheidung herbeizuführen. Die ideale allgemeingültige Gestaltung gibt es nicht, gerade bei der Testamentsgestaltung muss immer der Einzelfall betrachtet werden.

Kurzfassung

Im Sinne des Unternehmens sollte für den Erbfall vorgesorgt werden. Mit einem Unternehmertestament kann festgelegt werden, wer im Todesfall Betriebsanteile erbt. Hier gibt es anders als bei der gesetzlichen Erbfolge mehr Gestaltungsmöglichkeiten.

Kommentar

Für jeden Betriebsinhaber ist es unumgänglich ein Testament aufzusetzen. Neben der Versorgung der Liebsten ist auch die Weiterführung des Betriebes über den Tod hinaus enorm wichtig. Ohne klare Regelungen wird der Fortbestand des Betriebes gefährdet. Dabei ist die Testamentserrichtung keine Frage des Alters! Mindestens genauso wichtig wie die Errichtung des Testaments ist die regelmäßige Überprüfung des Testaments, ob die einmal niedergelegten Nachfolgeregelungen den aktuellen Rahmenbedingungen noch entsprechen. Oftmals bietet es sich an, schon zu Lebzeiten den oder die Nachfolger an das Unternehmen heranzuführen. Dabei hat eine gleitende Generationennachfolge sowohl für den Senior als auch für den Junior viele Vorteile. Der Junior hat die Möglichkeit in die Rolle des Unternehmers hineinzuwachsen, vorausgesetzt der Senior lässt ihn und der Senior hat die Möglichkeit sich allmählich aus dem Betrieb zu verabschieden, ohne dass es zu einem vollkommenen Bruch kommt. Wie so oft im Leben gilt aber auch hier die Maxime, Kommunikation ist das A und O.Maximilian Appelt, Rechtsanwalt, Steuerberater

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