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Mittwoch, 13.05.2009

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Oldtimerunfall und Wertverlust, Teil 2: Definition des merkantilen Minderwerts

Donnerstag, den 22. Oktober 2009

Die Fortentwicklung der modernen Produktionstechnik hat in den vergangenen Jahren dazu geführt, das Fahrzeuge mit sehr hoher Lebenserwartung und Laufleistungen von mehr als 200.000 km produziert werden, auch Laufleistungen von 500.000 km sind nicht mehr die absolute Ausnahme. In den sechziger-Jahren war es z.B. laut Herstellervorschriften beim Mercedes Benz 200 erforderlich, alle 2.500 km das Motoröl zu wechseln. Heute sind Ölwechselintervalle bei einer zehnfachen Laufleistung die Regel.

Vollverzinkte Karosserien und Herstellungsverfahren mit geringen Toleranzen und hohem Reinheitsgrad katapultieren die durchschnittliche Lebenserwartung der Fahrzeuge weit über die Zehn-Jahres-Grenze hinaus. Fast alle Hersteller haben Ihre Garantieleistungen auf drei/fünf Jahre und/oder 100.000 km ausgedehnt. Durchrostungsgarantien bis zu zwölf Jahren sind heute die Regel. In den Kulanzabteilungen werden Anträge bis zu 300.000 km im Pkw-Bereich bearbeitet (Lkw-Bereich bis 1.000.000 km!).

Die Grenze, bis zu welcher nach heutigen Maßstäben eine Minderung des Fahrzeugs in der Regel durch den Markt diktiert wird, ist eher fließend. Sie hat direkt mit dem Fahrzeugwert selbst zu tun und endet bei solchen Fahrzeugen, die einen derart geringen Handelswert haben, dass ein messbarer Minderwert nach Beheben der Unfallschäden nicht mehr eintritt, und beginnt in dem Bereich, wo die Beschädigung aufgrund eines Unfallschadens über die Bagatellgrenze hinweg gehen.

Nach der ständigen Rechtssprechung handelt es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkehrswertes, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil der Kaufaspiranten, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Fahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass ein Unfall das Alleinstellungsmerkmal der Unversehrtheit eines Fahrzeuges zerstört.

Die Ermittlung des merkantilen Minderwertes nach einem Unfall bei sach- und fachgerechter Reparatur ist ein Massenverfahren und daher auf Typisierung und Vereinfachung angewiesen. Mehr dazu in Teil3.

Klaus Kukuk