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Mittwoch, 13.05.2009

Oldtimerunfall und Wertverlust, Teil 1: Der merkantile Minderwert im Licht neuerer Rechtsprechung

Schon immer war das Kraftfahrzeug nicht nur Transportmittel sondern eher Ausdruck technischer Faszination für den Automobilisten, oder aber - zumindest seit der Ölkrise 1973 - auch notwendiges Übel in Zeiten der individuellen Mobilität und der zusätzlich drohenden Klimakatastrophe. Die Automobilwirtschaft ist heute in der Lage Fahrzeuge zu fertigen, die an Langlebigkeit und Qualität Standards erreicht haben, die dem allfälligen Umdenken der Gesellschaft in Richtung Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz den Weg bereitet.

Waren die Standardfahrzeuge der 60-er und 70-er Jahre des letzten Jahrhunderts qualitätstechnisch eher ein Spiegelbild der Wegwerfgesellschaft so hat sich der Anspruch an ein Automobil völlig gewandelt und ist heute eher vergleichbar mit einem Anspruch an Qualität und Haltbarkeit, der früher nur Besitzern von Fahrzeugen der Oberklasse wie z. B. von O.W. Bentley, Rolls Royce und Aston Martin gefertigt zu eigen war. Aber, mit der Faszination einher, geht, eine ungleich große Enttäuschung, wenn es “kracht”. Es gilt diese, mit den Verkehrsunfallbeschädigungen zusammenhängende Minderung des Verkehrswertes zu betrachten.

In seiner Entscheidung vom 30. Mai 1961 (VersR 61 1043,58,453) zum merkantilen Minderwert hat sich der BGH 1961 unter Aufgabe der bis zu diesem Zeitpunkt getätigten Rechtssprechung dazu bekannt, dass der bei einem Verkehrsunfall an einem Kraftfahrzeug eingetretene merkantile Minderwert ohne Rücksicht darauf, ob das Fahrzeug verkauft wird oder nicht, durch einen Geldbetrag zu erstatten ist.

Im Urteil vom 3. Oktober 1962 (Z 35,396,399) hat der Bundesgerichtshof die Zubelegung eines merkantilen Minderwertes bei einem Fahrzeug mit einer Fahrleistung von über 100.000 km nicht beanstandet. In einer späteren Entscheidung vom 18. September 1979 (VersR 1980 46,47) hat der Bundesgerichtshof erwogen bei Personenwagen könne im Allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als Obergrenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwertes angesetzt werden.

Die frühen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes der 60-er und 70-er Jahre, die dafür sorgten, dass bis über den Jahrtausendwechsel hinaus einer Wertminderung in der Regel bis 100.000 km zugesprochen wurde, sind heute nicht mehr zeitgemäß. Das Landgericht Oldenburg hat schon am 11. Oktober 1989 (Az.: 4 S 920/89) erkannt: “Auch bei Fahrzeugen mit einem Alter von über fünf Jahren und einer Laufleistung von mehr als 100.000 km ist eine Wertminderung zu erstatten.”

Die Fortentwicklung der modernen Produktionstechnik in den vergangenen Jahren habe dazu geführt, dass mittlerweile Fahrzeuge produziert würden, deren Lebensdauer sich in einem Zeitraum von fünf Jahren bei weitem nicht erschöpfe und deren Laufleistung oft mehr als 200.000 km erreiche, so das Gericht. Das Landgericht Scherden urteilte am 1. Juni 1990 (Az.: 6 S 243 89): “Die Berechungsmethode Ruhkopf-Sahm ist für die Ermittlung einer merkantilen Wertminderung nur anzuwenden, wenn es an konkreten Feststellungen durch einen herangezogenen Sachverständigen mangelt.”

Der Bundesgerichtshof hat dann am 23. November 2004 in seinem Urteil (Az.: VI ZR 357/03) erkannt: “Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge (z.B.: in Folge längerer Haltbarkeit von Motoren, Vollverzinkter Karosserien etc.) ändern. Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich insbesondere in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wider, die in ihren Notierungen inzwischen bis zu zwölf Jahre zurückgehen und ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich sämtliche Marktnotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen.”

Klaus Kukuk

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Eine Reaktion zu “Oldtimerunfall und Wertverlust, Teil 1: Der merkantile Minderwert im Licht neuerer Rechtsprechung”

  1. Ralf Krause

    Hallo Herr Kukuk,

    mir sei eine kleine Bemerkung erlaubt, die DAT geht bei Ihren Notierungen nicht wie Sie es schrieben 12 Jahre zurück, sondern schon seit vielen Jahren sogar 20 jahre.

    MfG
    Ralf Krause

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