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Prüfmittel: Keine Schonfrist mehr

17.11.2017 11:00 Uhr
Prüfmittel: Keine Schonfrist mehr

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Um auch künftig die Hauptuntersuchung im eigenen Betrieb anbieten zu können, müssen die verwendeten Prüfmittel in Werkstätten den geänderten Vorschriften entsprechen - das gilt für Scheinwerferprüfsysteme, Bremsenprüfstände und Abgasmessgeräte. Mit der "Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptuntersuchung" werden sich die Anforderungen für die Scheinwerferprüfung im Rahmen der HU ab 1.1.2018 deutlich verändern. Die Richtlinie betrachtet nicht nur das Scheinwerfereinstellprüfgerät (SEP) selbst, sondern auch die Aufstellflächen für Prüfgerät und das Fahrzeug selbst. Die Richtlinie stellt insbesondere hohe Anforderungen an die Ebenheit der Aufstellflächen.

Zusätzlich zur bisher schon verlangten Stückprüfung ist künftig eine Kalibrierung durchzuführen. Hierbei bilden die Aufstellfläche für das Fahrzeug und das Prüfgerät zusammen ein Messsystem. Dabei ist es nicht zwingend notwendig, in ein neues SEP zu investieren. Das Einstellgerät muss nicht zwingend digital sein, wie Thomas Sieber, Technischer Leiter Überwachungsorganisation bei TÜV SÜD erklärt. Auch mit analogen Geräten könnten Werkstätten die Anforderungen an den Lichteinstellplatz erfüllen. Viele Werkstätten, die in ein neues Einstellgerät investiert haben, klagen derzeit über lange Wartezeiten bei den Herstellern. Die Ebenheit der Aufstellflächen unterliegt engen Toleranzen. Die Aufstellfläche für das Prüfgerät darf eine Unebenheit von ± 1 mm/m aufweisen. Die zulässige Unebenheit der Aufstellfläche für das Fahrzeug ist ebenfalls in der Richtlinie vorgegeben. Die Neigung des gesamten Prüfsystems darf nicht größer als ± 1,5 Prozent sein. Ein Info-Flyer zur neuen Scheinwerferprüfrichtlinie kann kostenlos heruntergeladen werden: www.tuev-sued.de/scheinwerfer-pruefrichtlinie

Laut der bereits 2011 veröffentlichten Bremsprüfstandsrichtlinie müssen auch Prüfstände spätestens ab 1.1.2020 bestimmte technische Mindestvoraussetzungen erfüllen, sonst darf mit ihnen keine HU oder Sicherheitsprüfung mehr abgenommen werden. Seit 1.1.2017 müssen eine erweiterte Stückprüfung und eine Kalibrierung durchgeführt werden. Seit 1.1.2017 gilt die Kalibrierpflicht für alle Bremsprüfstände, die für die Durchführung der HU und SP im Einsatz sind. TÜV SÜD ist auch Ihr Ansprechpartner für Kalibrierungen Ihrer Bremsprüfstände nach den DAkkS-Vorgaben. Den Info-Flyer zu Anforderungen an Bremsenprüfstände gibt es ebenfalls zum Download: www.tuev-sued.de/bremsen-pruefrichtlinie

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