Das Einrichten einer Unternehmensseite im sozialen Netzwerk Facebook bedarf nicht der Zustimmung durch den Betriebsrat. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am Montag entschieden (LAG-Az.: 9 Ta BV 51/14). Damit scheiterte die Arbeitnehmervertretung mit ihrer Forderung, die Seite abzuschalten.
Der Betriebsrat sah sich in seinem Mitbestimmungsrecht verletzt, weil es sich bei der Unternehmenspräsenz im Web um eine technische Einrichtung handele, mit der Mitarbeiter überwacht werden könnten. Diese Meinung teilte das Gericht nicht sondern schloss sich der Meinung des Unternehmenschefs an; er argumentierte, bei der Facebook-Seite handele es sich lediglich um einen Kummerkasten. Im Streitfall hatten sich Kunden auf der Seite über schlechte Leistungen der Mitarbeiter beschwert.
"Die Möglichkeit, die Facebook-Seite mittels der integrierten Werkzeuge zu durchsuchen, ist […] keine automatische Aufzeichnung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Anders ist dies bei den Mitarbeitern, welche die Facebook-Seite pflegen, weil deren Aktivität nach Datum und Uhrzeit aufgezeichnet wird. Da dies aber zehn Mitarbeiter betrifft, welche alle den gleichen allgemeinen Zugang benutzen, sind Rückschlüsse auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Mitarbeiter nicht möglich", hieß es in der Mitteilung des Gerichts. (ng)