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Urteil: Kein vollständiger Haftungsausschluss bei GW

11.03.2015 14:08 Uhr
Kaufvertrag Gebrauchtwagen
Der BGH ist bei seiner Rechtsprechung konsequent und kassiert zu unbestimmte Gewährleitungsausschlussklauseln.
© Foto: Daniel Ernst - Fotolia

Zu unbestimmte Klauseln bei einem formularmäßigen Gewährleistungsausschluss sind dem Bundesgerichtshof ein Dorn im Auge. Das zeigt ein neues Urteil zu einem im Kundenauftrag verkauften Mercedes.

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Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens darf seine Haftung für Mängel am Pkw nicht vollständig ausschließen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Erlaubt ist es demnach nicht, in Vertragsklauseln die Haftung für Körper-und Gesundheitsschäden und grobes Verschulden außen vor zu lassen. (Az.: VIII ZR ).

Im Fall stritten sich Käufer und Verkäufer eines gebrauchten Mercedes Benz. Der Kläger hatte den ML 55 AMG im Jahre 2007 für 33.000 Euro gekauft. Der Verkauf erfolgte über einen Gebrauchtwagenhändler, der das Fahrzeug im Auftrag des Beklagten veräußerte. Der Kaufvertrag enthielt einen formularmäßigen Gewährleistungsausschluss, wonach das Fahrzeug "[...] gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung im Hinblick auf sichtbare und unsichtbare Mängel, insbesondere bezüglich des Kilometerstandes, früherer Unfälle und etwa auftretender Schäden infolge früherer Unfälle [...]", veräußert wird.

Auf der Rückseite des Kaufvertragsformulars war unter der Überschrift "Gewährleistung" zusätzlich bestimmt: "Das Fahrzeug ist verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind, soweit das gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen, und zwar sowohl wegen erkennbarer als auch wegen verborgener Mängel [...]."

Unangemessene Benachteiligung

Am Tag nach dem Kauf stellte der Kläger ein "Klackern" des Motors fest und wollte den Kaufvertrag wegen eines Mangels rückgängig machen. Ein Sachverständiger stellte fest, dass der Schaden nur durch den Einbau eines Austauschmotors behoben werden könne. Dennoch wiesen die Vorinstanzen die Klage wegen des "wirksamen" Haftungsausschlusses ab.

Die BGH-Richter bewerteten die entsprechenden Klauseln wegen "unangemessener Benachteiligung" des Käufers jedoch als unwirksam. Der Verkäufer habe auch die Haftung für Körper-und Gesundheitsschäden und für grobes Verschulden ausgeschlossen, hieß es. Das Gericht hielt damit ausdrücklich an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und wies den Fall zur neuen Überprüfung an das Oberlandesgericht Jena zurück. (dpa)

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