Lackschaden: Kein Rücktritt vom Neuwagen-Kauf möglich

11.04.2008 14:38 Uhr

Geringfügige Lackschäden berechtigen auch bei einem Neuwagen offenbar nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz. Das letzte Wort hat jetzt aber der Bundesgerichtshof.

Geringfügige Lackschäden berechtigen auch bei einem Neuwagen offenbar nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil. In diesem Fall könne der Käufer allenfalls so genannte Nachbesserung verlangen (Urteil vom 24.1.2008 - Az.: 5 U 684/07). Das Gericht hob mit seinem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Koblenz auf und wies die Klage eines Autokäufers auf Rückabwicklung seines Kaufvertrages ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, sondern liegt wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe vor (BGH-Az.: VII ZR 46/08). Der Kläger hatte bemängelt, dass bei seinem gekauften Neuwagen die Lackierung der Heckblende in der Oberflächenstruktur unsauber sei (so genannte Orangenhaut). Er verlangte daher die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das OLG sah – anders als das Landgericht – dafür jedoch keine rechtliche Grundlage. Es handele sich nur um einen unerheblichen Fahrzeugmangel. Eine Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs wäre daher unverhältnismäßig. Das OLG verurteilte den Kfz-Händler deswegen lediglich zur Nachbesserung. (pg/dpa)

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