Eine Versicherung muss nicht die gesamten Mietkosten eines Unfallersatzfahrzeugs erstatten, wenn diese jeden Rahmen sprengen und eine Notreparatur des Unfallfahrzeugs möglich gewesen wäre. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe Anfang Februar entschieden (OLG-Az.: 13 U 213/11).
Im Streitfall ging es um einen bei einem Unfall beschädigten Rettungswagen. In einem Schadensgutachten, das die Klägerin einholte, wurden ein Wiederbeschaffungswert von 9.500 Euro brutto und Reparaturkosten von 9.802,57 Euro brutto angegeben, sowie eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen. Die Klägerin bestellte einen neuen Rettungswagen und mietete für fast vier Monate einen Ersatzwagen an, wodurch insgesamt Mietwagenkosten von 103.951,26 Euro entstanden.
Die beklagte Versicherung weigerte sich, mehr als 31.000 Euro an Mietwagenkosten zu bezahlen – zu Recht, wie das OLG jetzt entschied. Die restlichen Kosten gehörten nicht zum "erforderlichen" Herstellungsaufwand, für das beschädigte Fahrzeug, den ein Schädiger gemäß § 249 BGB zu ersetzen habe. Es bestehe nämlich das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung. Der Schädiger müsse nur die Kosten tragen, die vom Standpunkt eines "verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen" angemessen erschienen.
Notreparatur aufgedrängt
Nach dem eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten stehe fest, dass das verunfallte Fahrzeug mit einem Kostenaufwand von ca. 3.200 Euro in einen verkehrssicheren Zustand hätte versetzt und in dem zu überbrückenden Zeitraum bis zur Auslieferung des neuen Wagens ohne Bedenken als Rettungswagen hätte eingesetzt werden können. Dann wären auch nur Mietwagenkosten für höchstens acht Tage für die Reparatur und für die Überprüfung der medizinischen Geräte hinzugekommen.
Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass das beschädigte Fahrzeug für eine Notreparatur gar nicht zur Verfügung gestanden habe, weil sie es auf ausdrückliche Weisung der beklagten Versicherung verkauft habe. Die Versicherung sei bei dieser Entscheidung von einer Wiederbeschaffungsdauer wie im Gutachten von 14 Tagen ausgegangen. Die Klägerin dagegen habe bereits vor dieser Anweisung gewusst, dass sich die Lieferung des Neuwagens voraussichtlich bis Ende April hinziehen würde. "Deshalb und wegen der Geringfügigkeit der erkennbaren Beschädigungen am Fahrzeug hätte sich der Klägerin die Frage nach einer möglichen Notreparatur von Anfang an aufdrängen müssen", heißt es in der Gerichtsmitteilung. (ng)