Wer den Heimweg von seiner Arbeitsstelle aus privaten Gründen unterbricht, steht nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auf ein entsprechendes Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe hat jetzt die Deutsche Anwaltshotline hingewiesen (Az. S 1 U 1460/14).
Im Streitfall wurde ein junger Mann auf einem Gleisübergang von einer Straßenbahn erfasst, als er sich auf dem Weg von einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach Hause befand. Dabei zog er sich unter anderem ein schweres Schädel-Hirn-Trauma sowie mehrere Knochenbrüche zu. Er hatte sich zuvor wegen Unwohlsein vom Unterricht abgemeldet.
Der Unfall ereignete sich jedoch nicht auf dem unmittelbaren Heimweg, sondern auf dem Weg zu der Wohnung eines Bekannten des Mannes. Zwar lag dessen Wohnung auf derselben Strecke der Straßenbahn, doch hätte das Unfallopfer nicht an eben jener Haltestelle aussteigen müssen, um ohne Umwege nach Hause zu gelangen. Die gesetzliche Unfallversicherung weigerte sich deshalb, den Vorfall als Arbeitsunfall festzuhalten.
Der Mann argumentierte, dass er wegen seines Unwohlseins die Toilette in der Wohnung des Freundes aufsuchen wollte. Doch dies war aus Sicht der Sozialrichter unerheblich, da es sich hierbei auch um eine private Angelegenheit handelte. Zudem hatte das Unfallopfer dem Bekannten seinen Besuch zuvor mit einer SMS angekündigt. (asp)