Ist ein Kaufvertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer einen Sachmangel unverzüglich nach Ablieferung der Sache oder nach der Entdeckung zu rügen. Geschieht dies nicht, muss er mit dem Mangel leben, wie aus einem Urteil des Landgerichts Krefeld hervorgeht (LG-Az. 3 O 311/13 vom 13. März 2014).
Im Streitfall begehrte der Kläger Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug, das er für seinen Betrieb nutzen wollte. Nach der Übergabe des Fahrzeugs traten vermehrt Probleme wegen Defekten des Schließmechanismus des Kofferraums sowie der Elektronik des Verdecks auf. Das Fahrzeug wurde in eine Vertragswerkstatt gebracht, wo (erfolglos) Nachbesserungsarbeiten stattfanden.
Das LG wies die Klage nun aber wegen eines ganz anderen Grundes ab: dem Kläger stehe schon überhaupt kein Rücktrittsrecht zu, denn die Gewährleistungsrechte seien gemäß § 377 Abs. 2 und 3 HGB ausgeschlossen. Der Käufer habe etwaige Sachmängel nicht rechtzeitig gegenüber dem Verkäufer gerügt. Auf das Vorliegen eines konkreten Sachmangels komme es demnach gar nicht mehr an. Die Vorschrift des § 377 HGB diene dem Interesse des Verkäufers, im Handelsverkehr alsbald Kenntnis von Sachmängeln zu erlangen.
Erst Rüge, dann Rücktritt
Aus dem Urteil: "§ 377 HGB ist dann anwendbar, wenn der Kaufvertrag für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist; dies sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. In diesen Fällen hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Ablieferung bzw. sobald es der Geschäftsgang erlaubt zu untersuchen und zu rügen; tritt ein Mangel erst später auf, dann ist die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung zu machen."
Der Kaufmann hatte die Mängel am Fahrzeug nicht gegenüber dem Verkäufer gerügt. Dieser hatte erstmals mit dem Rücktrittsbegehren davon Kenntnis erlangt. Das Verbringen in eine Vertragswerkstatt genüge im Falle eines Handelsgeschäfts aber eben nicht. (Gregor Kerschbaumer)