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Schadensersatzforderung: Gutachter befangen, Gutachten korrekt

24.04.2014 13:58 Uhr
Schadensersatzforderung: Gutachter befangen, Gutachten korrekt
Laut §839a BGB ist Schadensersatz nur bei einem Urteil möglich, das aufgrund eines fehlerhaften Gutachtens getroffen wurde.
© Foto: Kautz15 / fotolia.com

Wird ein Sachverständiger vom Gericht als befangen eingestuft, macht er sich nicht automatisch schadensersatzpflichtig. Sein Gutachten kann nämlich trotzdem sachlich richtig sein.

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Wird ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger als befangen eingestuft, kann sein Gutachten sachlich trotzdem richtig sein. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor, in dem über Schadensersatzforderungen gegen den Sachverständigen entschieden wurde (OLG-Az.: 9 U 231/13).

Der beklagte Diplom-Ingenieur hatte im Auftrag des Landgerichts Essen in einem selbstständigen Beweisverfahren Mängel einer veräußerten Immobilie zu beurteilen. Weil der Beklagte entgegen einer ausdrücklichen Weisung des Landgerichts in seinem Gutachten über den Gutachterauftrag hinausgehende Ausführungen machte, wurde er vom Landgericht für befangen erklärt. Ein neuer Sachverständiger wurde beauftragt.

Der Kläger, der das selbstständige Beweisverfahren nach dem Erwerb der Immobilie beantragt hatte, warf dem Gutachter vor, dass ihm der Nachweis von Mängeln nun schwerer möglich sei. Denn im Vertrauen auf die erfolgte Begutachtung habe er Renovierungsarbeiten veranlasst. Er forderte daher vom Diplom-Ingenieur Schadensersatz – ohne Erfolg.

Gutachter doppelt entlastet

Das Gericht begründete seine Entscheidung zum einen damit, dass das vom Beklagten erstellte Gutachten nicht unrichtig sei. Es sei lediglich unverwertbar, weil der Beklagte seinen Gutachterauftrag überschritten habe.

Zudem gehe es im Streitfall auch nicht um einen Schaden, der aus einer auf dem Gutachten beruhenden unrichtigen Gerichtsentscheidung resultiere. Weil der Kläger seine Dispositionen noch während des laufenden Beweisverfahrens getroffen habe, würden hierdurch entstehende Schäden von der gesetzlichen Regelung des § 839a BGB nicht erfasst, hieß es in der Gerichtsmitteilung. (ng)

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