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Gewährleistung: Garantiearbeiten hemmen Verjährung nicht

17.02.2014 07:07 Uhr
Garantie Stempel
Werden Reparaturen deutlich als "Garantiearbeiten" bezeichnet, hat das keinen Einfluss auf die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungspflicht.
© Foto: Kautz15 / fotolia.com

Bezeichnet eine Werkstatt eine Mängelbeseitigung als "Garantiearbeit", hat das laut OLG Düsseldorf keinen Einfluss auf die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungspflicht.

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Vermerkt eine Kfz-Werkstatt auf der Rechnung, dass die durchgeführten Reparaturen als Garantieleistungen des Herstellers oder als Kulanzarbeiten zu verstehen sind, so ist das kein Anerkenntnis des gesetzlichen Gewährleistungsanspruchs. Dadurch kommt es auch nicht zu einer Hemmung der Verjährung solcher Ansprüche. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem kürzlich ergangenen Urteil entschieden (OLG-Az.: I-5 U 5/13 vom 7. November 2013).

Der Kläger kaufte beim beklagten Autohändler im Dezember 2007 einen Neuwagen inklusive eines Hersteller-Schutzbriefs. Etwa neun Monate nach Übergabe des Fahrzeugs trat ein Mangel auf: Im linken Fußraum hinter den Pedalen drang Wasser über eine undichte Karosserieabdichtung in den Innenraum ein.

Daraufhin - und in weiterer Folge ein Jahr später noch einmal - nahm die Werkstatt Reparaturen vor; die Arbeiten zeigten allerdings keinen Erfolg. Der Käufer beantragte schließlich im April 2010 ein selbständiges Beweisverfahren beim Landgericht Düsseldorf, um seinen gesetzlichen Nacherfüllungsanspruch gegenüber der Werkstatt zu sichern.

Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht

Diese Maßnahme erfolgte allerdings zu spät, wie das OLG nun entschieden hat. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers waren zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt. "Ob Mängelbeseitigungsmaßnahmen des Verkäufers zu einer Hemmung (§ 203 BGB) oder zum Neubeginn der Verjährung (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) führen, hängt davon ab, ob die betreffenden Maßnahmen unter Berücksichtigung aller Umstände als Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht zu sehen sind," so die Richter wörtlich in ihrer Entscheidung.

Die durchgeführten Reparaturen hat die Werkstatt beide Male gegenüber dem Käufer deutlich als "Garantiearbeiten" bezeichnet und auch mit dem Hersteller direkt abgerechnet. Dem Käufer wurden die Rechnungen als "Duplikate" überlassen. Der Käufer konnte so nicht den Eindruck gewinnen, dass die Werkstatt aufgrund ihrer gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtung tätig wurde, wie die Richter in ihrer Entscheidung betonen. (Gregor Kerschbaumer)

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