Garantiearbeiten an Autos müssen bei Ansprüchen, die in einer Herstellergarantie festgelegt sind, am Wohnsitz des Käufers erbracht werden, nicht am Standort des Herstellers. Dies geht, laut den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV), aus einem Beschluss des Landgerichts Saarbrücken hervor (Az.: 5 T 517/10). Im konkreten Fall hatte ein Autobesitzer Roststellen an einer Tür und der Heckklappe festgestellt und sich auf eine zwölfjährige Garantie des Hersteller berufen. Das Auto wurde im Jahr 2000 erstmals zugelassen, die Garantie war somit gültig. Der Hersteller lehnte es jedoch ab, für die Beseitigung des Rosts aufzukommen. Der Besitzer legte daraufhin beim örtlichen Gericht Beschwerde ein. Die Saarbrücker Richter gaben dem Mann Recht. Ist der Leistungsort in den Garantiebestimmungen des Herstellers nicht ausdrücklich festgelegt, könne der Hersteller dem Eigentümer auch nicht vorschreiben, wo er den Garantieanspruch geltend mache. Da das Auto zum Gebrauch des Käufers bestimmt sei, befinde sich der regelmäßige Standort auch beim Käufer. Somit müssten Garantieverpflichtungen dort vollbracht werden, wo sich das Auto laut Vertrag befinde, also beim Käufer. Dieses Urteil steht nicht im Widerspruch zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom März 2011 (wir berichteten). Damals ging es um den Ort der Nacherfüllung im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung. (lr)
Urteil: Garantieleistungen müssen am Fahrzeugstandort erbracht werden
Ist der Leistungsort in den Garantiebestimmungen des Herstellers nicht ausdrücklich festgelegt, kann der Hersteller dem Eigentümer auch nicht vorschreiben, wo er den Garantieanspruch geltend macht.