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OLG Hamm: Fachwerkstatt muss Rückrufaktion kennen

24.04.2017 14:01 Uhr
Dodge Ram 1500
Eine Kfz-Werkstatt muss über Rückrufaktionen Bescheid wissen und Kunden bei Inspektionen darüber informieren.
© Foto: Chrysler

Eine Kfz-Fachwerkstatt muss eine Rückrufaktion über sie betreffende Modelle kennen und den Kunden darauf bei einer Inspektion hinweisen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem kürzlich ergangenen Urteil. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision ist beim Bundesgerichtshof anhängig.

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Von Gregor Kerschbaumer

Die Klägerin ist Eigentümerin eines aus den USA im Wege eines sogenannten "Grauimportes" eingeführten Kfz Dodge Ram Truck 1500. Für dieses Fahrzeug existieren in Deutschland kein autorisiertes Händlernetz und auch keine Niederlassung der Herstellerin. Die Beklagte betreibt eine Kfz-Fachwerkstatt und wirbt für sich als autorisierte Service-Fachwerkstatt für Kfz der Marke Dodge.

Ab Februar 2013 fand eine Rückrufaktion des Herstellers statt. Instand zu setzen war eine nicht hinreichend gesicherte Mutter im Getrieberad der Hinterachse. Die Klägerin selbst erhielt darüber keine Mitteilung der Herstellerin. Im Herbst 2013 wurden Inspektionsarbeiten an dem Fahrzeug durchgeführt, die von der Rückrufaktion angewiesenen Arbeiten fanden jedoch nicht statt. Im April 2014 erlitt das Fahrzeug erhebliche Schäden, weil die Hinterachse während der Fahrt blockierte. Der Schaden wäre bei Durchführung der empfohlenen Instandsetzung nicht entstanden.

Die Klägerin verlangt von der beklagten Werkstatt Ersatz von 6.800 Euro. Sie argumentierte, dass die Werkstatt sie über den Rückruf hätte informieren müssen. Die Werkstatt wies das Ansinnen zurück und behauptete, es träfen sie keine diesbezüglichen Pflichten.

Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Begehren der Klägerin statt und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil (OLG Hamm 12 U 101/16). Fachwerkstätten haben sich unter Ausnutzen zumutbarer Informationsquellen, wie etwa der Internetseite des Herstellers, über verkehrssicherheitsrelevante Rückrufaktionen zu informieren. Schließlich erwarte der Kunde, dass die Werkstatt über alle notwendigen Kenntnisse für die Verkehrs- und Betriebssicherheit verfüge bzw. sich diese vor dem Durchführen von Inspektionsarbeiten verschaffe. "Grau" importierte Fahrzeuge benötigten auch keine weniger effektive Fehlerkontrolle als andere Fahrzeuge, zudem informiere der Hersteller den Kunden auch gar nicht über Rückrufaktionen. Aufgrund des unterlassenen Hinweises auf die Rückrufaktion und die gebotenen Reparaturen sei der Klägerin der geltend gemachte Schaden zu ersetzen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision ist beim Bundesgerichtshof anhängig (BGH VII ZR 51/17).

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